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Überarbeitung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Abmilderung der COVID-19-Folgen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 20. März 2020

Die Neuerungen im Überblick

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Abmilderung der COVID-19-Folgen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 20. März 2020 wurde in einigen Bereichen überarbeitet (Kabinettsache Datenblatt-Nr. 19/07109). Der Entwurf soll bereits am Mittwoch im Kabinett beschlossen und im Anschluss im Bundestag verabschiedet werden.

Die wichtigen Neuregelungen im Überblick:

  1. Weiterhin Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020. Wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, greift eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Schuldners, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Haftungsrisiken von Geschäftsleitern (§ 64 Abs. 2 GmbHG, § 92 Abs. 2 S. 2 AktG, § 130a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 177a S. 1 HGB, § 99 S. 2 GenG) sollen minimiert werden. Zahlungen im Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Zudem wird das Gläubigerantragsrecht für einen Zeitraum von drei Monaten eingeschränkt. Der hierfür erforderliche Eröffnungsgrund muss bereits am 1. März 2020 vorgelegen haben. Erleichternde Regelungen zu Sanierungskrediten, Gesellschafterdarlehen und zur Insolvenzanfechtung sollen die Fortführung von COVID-19 betroffenen Unternehmen ermöglichen.
  2. Insbesondere für Aktiengesellschaften und GmbHs wird die Durchführung von Gesellschafterversammlungen und -beschlüssen im Jahr 2020 erleichtert, um diese trotz Versammlungsverboten/-einschränkungen durchführen zu können. Für die GmbH ist ein Umlaufverfahren auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter möglich.
  3. Ein Leistungsverweigerungsrecht gilt jetzt nicht mehr für alle Schuldner, sondern nur noch für Verbraucher und Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von unter EUR 2 Mio.) bis zum 30. Juni 2020 für Ansprüche aus vor dem 8. März 2020 geschlossenen Verträgen. Dieses Recht gilt nur für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, d.h. solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht greift ein, wenn und soweit die Leistung infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbracht werden kann. Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Nichtleistung des Schuldners für den Gläubiger unzumutbar ist; in diesem Fall hat der Schuldner ein Sonderkündigungsrecht. Das genannte Leistungsverweigerungsrecht gilt ausdrücklich nicht für Miet-, Pacht- und Darlehensverträge sowie Arbeitsverträge.
  4. Nur noch bei Darlehensverträgen mit Verbrauchern (also nicht mehr bei sonstigen Darlehensverträgen) , die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gelten die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, als für drei Monate ab Fälligkeit gestundet, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die ihm die Erbringung der geschuldeten Rückzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistung unzumutbar machen, z.B. bei Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Erwerbsbetriebs. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den Einnahmeausfällen wird vermutet. Eine Stundung tritt nicht ein, wenn der Verbraucher seine vertraglichen Zahlungen im genannten Zeitraum weiter erbringt. Eine Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen wegen Zahlungsverzugs oder wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit im Falle einer solchen Stundung ist bis zum Ende der Stundung ausgeschlossen. Die Regelungen zu Verbraucherdarlehensverträgen, insbesondere die Stundung und das Kündigungsrecht, greifen nicht ein, wenn sie für den Darlehensgeber unzumutbar sind. In Betracht kommen beispielsweise gravierende oder sich über einen längeren Zeitraum hinziehende schuldhafte Pflichtverletzungen des Verbrauchers. Lediglich durch weitere Rechtsverordnung kann der Anwendungsbereich dieser Regelung auch auf weitere Darlehensnehmer, insbesondere Kleinstunternehmen, erstreckt werden.
  5. Unveränderte Verlängerung der achtmonatigen Stichtagsbilanzfrist im Umwandlungsrecht (insbesondere bei Verschmelzungen) auf zwölf Monate.
  6. Weiterhin keine Kündigung von Mietverträgen über Grundstücke und Räume durch den Vermieter, wenn der Mieter im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit der Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht (die Vorschrift ist anwendbar bis zum 30. Juni 2022). Der Mieter hat den Zusammenhang von Nichtleistung und COVID-19-Pandemie glaubhaft zu machen. Diese Regelungen gelten entsprechend für Pachtverhältnisse.

Das Gesetz soll wie ursprünglich geplant rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und bis zum 31. März 2021 gelten.

Authors: Dr. Ralf Bergjan, Benjamin Maciejewski, Nemanja Burgić