COVID-19
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M&A COVID-19 Telegramm VII

Ausgabe 7 des wöchentlichen COVID-19 Updates behandelt relevante steuerrechtliche Neuerungen beispielsweise im Bezug auf die Durchführung von Gewinnabführungsverträgen. Außerdem widmen wir uns dem Betriebsstätten-Risiko im ausländischen Home-Office und den Folgen von Reiserestriktionen für Körperschaften.

1. Staatliche Beihilfen

Wir halten unsere Übersicht „COVID-19 – Staatliche Hilfen für betroffene Unternehmen" für Sie immer aktuell. Unser Update vom 5. Mai 2020 finden Sie hier: Staatliche Hilfen für betroffene Unternehmen

2. Steuerrecht

  • FAQ Steuern
    • Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich FAQ zu den Steuererleichterungen aufgrund der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Steuerpflichtige erhalten so einen schnellen Überblick über die von der Finanzverwaltung beschlossenen Steuererleichterungen und deren Auffassung zur Anwendung bestimmten steuerlichen Regelungen während der Pandemie. Die FAQ finden Sie hier: FAQ Bundesfinanzministerium
    • Die FAQ geben momentan den Stand zum 30. April 2020 wieder und sollen laufend angepasst werden.
    • Weiterführende Information sind auf der Internetseite des BMF zu finden: www.bundesfinanzministerium.de
  • Erweiterte Rückwirkung auch für Einbringung in Kapitalgesellschaft und Formwechsel geplant
    • Ein am 6. Mai 2020 veröffentlichter Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Rückwirkung im Falle
      • der Einbringung von Betrieben (Sachgesamtheiten) oder Anteilen in eine Kapitalgesellschaft und
      • des Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft

        ebenfalls von bisher acht auf zwölf Monate verlängert wird. Umwandlungen könnten so mit einer Rückwirkung von bis zu zwölf Monaten steuerlich wirksam erfolgen.
    • Bereits zuvor hat der Gesetzgeber die Rückwirkung einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung von Kapitalgesellschaften auf maximal zwölf Monate verlängert.

      Weiterführende Informationen:
    • Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 finden Sie hier: www.bgbl.de
  • Durchführung von Gewinnabführungsverträgen
    • Eine ertragsteuerliche Organschaft setzt u.a. voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag zwischen Organträger und Organgesellschaft tatsächlich durchgeführt wird. Das umfasst die vereinbarte Erfüllung eines Anspruchs auf Verlustausgleich (oder Gewinnabführung). Die in der Praxis häufige Durchführung mittels
      • Umwandlung der Verlustausgleichsverpflichtung in ein Darlehen oder
      • Verrechnung derselben auf einem Cash Pool Konto

        erfordert für die steuerliche Anerkennung, dass der Organträger tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Verluste der Organgesellschaft auszugleichen.
    • Vor dem Hintergrund möglicher Liquiditätsengpässe durch die Pandemie ist hier erhöhte Vorsicht geboten, um eine (ggf. rückwirkende) Versagung der Organschaft zu vermeiden.

 

3. Home-Office: Betriebsstätten-Risiko?

  • Werden Arbeitnehmer von in Deutschland steuerlich ansässigen Unternehmen aufgrund COVID-19 im ausländischen Home Office tätig, kann es zu einer Betriebsstätte sowohl nach ausländischem nationalem Recht als auch nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kommen. Hieraus können u.a. umfangreiche Compliance-Pflichten (z.B. Registrierung, Gewinnabgrenzung, Abgabe Steuererklärungen etc.) in den betreffenden Staaten erwachsen. Wenn eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) durch ein Home Office eine ausländische Betriebsstätte begründet, kann dies zur beschränkten Steuerpflicht der Gesellschafter im Ausland führen – ebenfalls mit entsprechenden ausländischen Compliance-Pflichten. Hieraus ergeben sich erhöhte Dokumentationsanforderungen zu den Hintergründen eines Home Office sowie der Aktivitäten dort, um die ggf. künftig erforderliche Abwehr von steuerlichen Anknüpfungspunkten in anderen Staaten zu unterstützen.
  • In Abhängigkeit von der Dauer der Pandemie und der davon wiederum abhängigen Nutzung des Home Office sowie ggf. der Weisung des Arbeitgebers, im Home Office zu arbeiten, könnten insbesondere die Kriterien der gewissen Dauerhaftigkeit und die faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Home Office zur Begründung einer Betriebsstätte führen. Mit Verweis auf die Ausführungen im OECD-Musterkommentar 2017 zu Art. 5, Rz. 18 f. (anwendbar auch auf ältere DBA) sieht bspw. das österreichische BMF (vgl. EAS 3415) unter gewissen Umständen im Home Office eine österreichische Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens.
  • Zwar hat die OECD mit Schreiben vom 3. April 2020 ihre Interpretation hierzu insoweit konkretisiert, dass Anordnungen von Staatsregierungen aufgrund COVID-19 als höhere Gewalt gelten sollten. Soweit es jedoch aus medizinischen Gründen (ohne entsprechende staatliche Anordnung) geboten erscheint, Arbeitnehmer auch ohne behördliche Anordnung im Home Office zu beschäftigen, ist das Risiko einer Betriebsstätte dennoch gegeben. Der OECD-Musterkommentar entfaltet i.d.R. keine rechtliche Bindungswirkung und lässt Interpretationsspielräume für Einzelstaaten. Daher sollte durch die Unternehmen dokumentiert werden, welche Gründe für das zwingende Erfordernis einer Tätigkeit im Home Office sprechen und nach dem jeweiligen Landesrecht die Voraussetzungen der Begründung einer Home Office Betriebsstätte prüfen.
  • Aus deutscher Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung eine Tendenz hin zur faktischen Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten eines Dritten erkennen lässt (vgl. bspw. FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21. November 2019, Az. 9 K 11108/17, anhängig beim BFH, Az. I R 10/20).
  • Auch sog. ständige Vertreter bzw. Vertreterbetriebsstätten können aus einem Home Office resultieren. Hierfür ist eine gewöhnlich ausgeübte Abschlussvollmacht wesentlich, die auch bei GmbH-Geschäftsführern gegeben sein kann. Auch hier muss aus Sicht der OECD eine gewisse Dauerhaftigkeit gegeben sein, jedoch ist dieses Kriterium unterschiedlichen Auslegungen einzelner Staaten zugänglich.

 

4. Reiserestriktionen: Steuerliche Ansässigkeit von Körperschaften

  • Eine Körperschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ist unbeschränkt und damit mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Ist es aufgrund von Reisebeschränkungen erforderlich, dass Mitglieder der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft (soweit aus deutscher Sicht als Körperschaft einzuordnen) in Deutschland Entscheidungen (grundsätzliche Willensbildung) treffen, kann dies zu einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte und somit einer unbeschränkten Steuerpflicht der Gesellschaft in Deutschland führen. Dies führt u.a. zu umfangreichen steuerlichen Compliance-Pflichten. Auch können hierdurch steuerliche Vorteile des ausländischen Rechts, die an den Ort der Geschäftsleitung anknüpfen (z.B. Gruppenbesteuerung) verloren gehen. Darüber hinaus können durch nationale Entstrickungsnormen aufgrund Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung massive Liquiditätsbelastungen auftreten (ebenso bei einer späteren Rückverlagerung einer Geschäftsleitung ins Ausland). Wird die Verlagerung ggf. erst im Rahmen einer künftigen Betriebsprüfung bekannt, drohen u.U. steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
  • Zudem ergibt sich das Risiko einer Doppelbesteuerung durch doppelte Ansässigkeit. Abkommensrechtlich soll dem durch ein (zeitintensives) Verständigungsverfahren zwischen den beteiligten Staaten abgeholfen werden. Ohne ein solches Verfahren wird dem Unternehmen nach Art. 4 Abs. 3 OECD-MA (sog. Tie-breaker-rule) jedoch der Zugang zu Abkommensvorteilen verwehrt.
  • Das Risiko, dass durch Verlagerung (insb. bei im Ausland ansässigen Holdinggesellschaften) Substanzanforderungen nicht eingehalten werden, kann ebenfalls zu deutlichen steuerlichen Verwerfungen bei in Deutschland ansässigen Gesellschaftern führen.
  • Die Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung ist Tatfrage, d.h. es kommt nicht auf den Grund der Ortswahl an. Zur Reduzierung des Risikos einer Betriebsstätte sollten Sitzungen der Geschäftsleitung – soweit gesellschaftsrechtlich und faktisch möglich – entweder aufgeschoben werden oder die einzelnen Entscheidungsbefugnisse (temporär) auf im ausländischen Staat ansässige Personen übertragen werden, die diese nachweislich dort wahrnehmen. Ein für die Übertragung der Befugnisse ggf. erforderlicher einmaliger gemeinsamer Beschluss, der bspw. per Videokonferenz gefasst wird, sollte ebenfalls sorgfältig dokumentiert werden, um das Risiko eines Wechsels des Orts der Geschäftsleitung zu reduzieren.
  • Bislang hat sich die deutsche Finanzverwaltung hierzu – auch nicht in deren FAQ „Corona" – leider nicht geäußert.

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