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M&A COVID-19 Telegramm XVI

1. Staatliche Beihilfen

Am 21. Oktober 2020 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekanntgegeben, dass ab sofort Anträge für die zweite Phase der Konjunkturhilfe des Bundes, die sog. Überbrückungshilfe II, für kleine und mittelständische Unternehmen gestellt werden können. Die Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis August 2020) an und gilt für die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endet am 31. Dezember 2020.

  • Die Antragsstellung erfolgt weiterhin nur online durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Weitere Informationen zur konkreten Antragsstellung finden Sie in diesem Leitfaden für Antragserfassende zur Überbrückungshilfe II.
  • Eine Antragsstellung für die Überbrückungshilfe I ist seit dem 10. Oktober 2020 nicht mehr rückwirkend möglich. Lediglich Änderungsanträge für (teilweise) bewilligte Anträge der Überbrückungshilfe I können noch bis einschließlich 30. November 2020 gestellt werden.

Im Rahmen der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 wurde beschlossen, dass die Konjunkturhilfe des Bundes für Unternehmen bis voraussichtlich 30. Juni 2021 verlängert und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessert werden sollen (sog. Überbrückungshilfe III). Details dazu werden nun vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet.

Darüber hinaus haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder eine sog. „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ für den Monat November 2020 beschlossen, um vom Lockdown betroffene Unternehmen für finanzielle Ausfälle im November zu entschädigen.

  • Der Entschädigungsbetrag soll für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats betragen. Bei Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab.
  • Für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern soll der Prozentsatz nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt werden. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum, z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe I/II, werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.
  • Gezahlt werden soll die außerordentliche Wirtschaftshilfe für jede staatlich angeordnete Lockdown-Woche.
  • Einen vereinfachten Antrag für die außerordentliche Wirtschaftshilfe sollen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung der Geschäftsbetrieb untersagt wird bzw. aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist, über die Plattform der Überbrückungshilfe durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt stellen können. Umfasst werden sollen auch solche Unternehmen, die indirekt von einer Schließung betroffen sind – das soll der Fall sein, wenn das Unternehmen nachweislich und regelmäßig 80% seines Umsatzes mit in Folge des Lockdowns geschlossenen Unternehmen erzielt hat.
  • Ausgenommen von der Pflicht, den Förderungsantrag über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt stellen zu müssen, sollen Solo-Selbstständige sein. Sie sollen die außerordentliche Wirtschaftshilfe bis zu einem Förderhöchstsatz von EUR 5.000 Euro direkt beantragen können. 

Ergänzend wurde auf derselben Konferenz beschlossen, den KfW-Schnellkredit bis zu einer Höhe von EUR 300.000 künftig auch für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern zugänglich zu machen. Mehr Informationen zum KfW-Schnellkredit erhalten Sie hier.

2. Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Die Bundesregierung hat am 14. Oktober 2020 auf Basis eines im September 2020 veröffentlichten Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, das sog. Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG), beschlossen.

  • Inhalt dieses Gesetzentwurfs ist u.a. die Verabschiedung eines neuen Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (sog. StaRUG). Hierbei ist das Ziel, die Vorgaben der EU-Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen (RL (EU) 2019/1023) vom 20. Juni 2019 umzusetzen. Dazu ist die Einführung eines neuen Präventivverfahrens, das sog. Restrukturierungsverfahren, vorgesehen, welches sanierungswilligen Unternehmen eine Möglichkeit zur Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens bieten soll.
  • Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, die bisher geltende Maximalfrist von drei Wochen für die Stellung eines Eröffnungsantrags nach § 15a InsO im Falle des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung neu zu regeln. Künftig soll die drei Wochen Frist nur noch im Falle der Zahlungsunfähigkeit gelten; im Falle der Überschuldung soll die Maximalfrist hingegen sechs Wochen betragen.
  • Der Gesetzesentwurf wird derzeit im parlamentarischen Verfahren behandelt. Er soll zum Großteil am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

 

3. Konjunkturpaket

Wie bereits in einem früheren M&A COVID-19 Telegramm angekündigt, plant das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie neue Gesetzesregelungen zur Unterstützung von Startups in der Wachstumsphase. Ziel ist die Stärkung von Unternehmen im Wettbewerb um die besten Talente auf dem Arbeitnehmermarkt. Diese Plänen haben sich nun konkretisiert:

  • Der steuerliche Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll von EUR 360 auf EUR 720 verdoppelt werden. Steuern sollen dabei erst anfallen, wenn ein Mitarbeiter seine Anteile verkauft und die Gewinne realisiert. Auf den Wertzuwachs soll dann, wie bei normalen Aktiengeschäften, die Abgeltungssteuer von 25% fällig werden – allerdings nicht sofort auf den gesamten Ertrag, sondern über fünf Jahre hinweg verteilt. Darüber hinaus soll die Umsatzsteuerbefreiung für Investmentfonds ausgeweitet werden.
  • Geplant ist die Fertigstellung des Gesetzesentwurfs bis Ende 2020.

 

4. Steuerrecht

Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 seine Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 der Bundesregierung veröffentlicht. Die Stellungnahme ist mit Spannung erwartet worden, nachdem der Finanzausschuss des Bundesrats zuvor umfangreiche Empfehlungen zur Einführung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ausgesprochen hat. Zwischenzeitlich hat auch die Bundesregierung ihre Gegenäußerung am 21. Oktober 2020 veröffentlicht.

Die Stellungnahme des Bundesrates sieht eine verbesserte Abschreibung digitalisierungsrelevanter Innovationsgüter und die Anhebung der Grenze für die Sofort­abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter vor. Der Bundesrat folgt insoweit den Empfehlungen des Finanzausschusses. Die Bundes­regierung will den Vorschlag prüfen.

Der Bundesrat setzt sich zudem für eine Senkung der Stromsteuer ein. Die Bundesregierung lehnt dies jedoch ab, weil damit keine nennenswerte Entlastung für private Haushalte einherginge.

Dagegen haben folgende Empfehlungen und Prüfbitten im Bundesrat keine Mehrheit gefunden:

  • Erweiterung der Rücktragung von Verlusten der Jahre 2020 und 2021 für körperschaftsteuerliche Zwecke von einem auf zwei Wirtschaftsjahre.
  • Attraktivere Ausgestaltung der Begünstigung einbehaltener Gewinne für Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung) sowie Einführung einer Option für Personengesellschaften, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen.
  • Senkung des gesetzlichen Zinssatzes von derzeit 6% auf 3% pro Jahr.

Nicht gefolgt ist der Bundesrat auch den Umsetzungsvorschlägen des Finanzausschusses zu den ATAD-Richtlinien vom 12. Juli 2016 und 29. Mai 2017 (EU-Richtlinien 2016/1164/EU und 2017/952/EU, „Anti Tax Avoidance Directives“) hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung und hybrider Gestaltungen. Eine Umsetzung der ATAD-Richtlinien (sog. 1:1-Lösung) durch das Jahressteuergesetz 2020 dürfte damit weniger wahrscheinlich geworden sein.

Der Bundestag wird sich voraussichtlich am 6. November 2020 mit dem Gesetzesentwurf befassen.

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