Internationale Mobilität von Führungskräften
Die internationale Mobilität von Führungskräften ist für Unternehmen alltäglich. Geschäftsführer arbeiten aus dem Ausland, üben Organfunktionen in mehreren Staaten aus oder halten sich längere Zeit außerhalb des Sitzstaates auf. Diese Flexibilität wirft jedoch steuerliche Abgrenzungsfragen auf.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Tätigkeit einer Führungskraft im Ausland eine Betriebsstätte des Unternehmens begründet. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Homeoffice, die Verfügungsmacht über dort genutzte Räume und die Befugnis, Verträge abzuschließen oder deren Abschluss herbeizuführen. Orientierung gibt das neue BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 zum Betriebsstättenbegriff.
Dieses BMF-Schreiben verdeutlicht, dass Leitungsfunktionen im Homeoffice eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründen können. Entscheidend ist, an welchem Ort die für das Tagesgeschäft maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Hybride Sitzungen, digitale Abstimmungen und wechselnde Aufenthaltsorte erschweren die Einordnung. Dadurch werden klare Zuständigkeiten und eine belastbare Dokumentation (noch) wichtiger.
Das 102. Berliner Steuergespräch greift diese Entwicklungen auf und beleuchtet ihre Bedeutung für Unternehmen, Beratung und Finanzverwaltung. Dabei wird es gerade nicht über die Auswirkungen der Mobilität von Kapital diskutiert, sondern über die Auswirkung der Mobilität von Personen.
Referate:
- Werner Stuffer | BIAC, ZF Friedrichshafen
- Dr. Achim Pross | OECD
Podium:
- Reinhard Biebel | EU Kommission
- Silke Bruns | Bundesministerium der Finanzen
- Univ.-Prof. Mag. Dr. iur. Caroline Heber | Universität Wien
Gesprächsleitung:
- Berthold Welling | VCI Verband der chemischen Industrie