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Zur körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligungen an der Organgesellschaft (BFH vom 11.12.2024 – I R 33/22)
Zentrale Voraussetzung für das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG, dass die Organgesellschaft aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages ihren „ganzen Gewinn“ an den Organträger abführt. Ob der „ganze Gewinn“ im Sinne des § 14 KStG abgeführt wird, wenn an der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht, die mit einer Gewinnzuweisung an den Gesellschafter (Mitunternehmer) verbunden ist, wird von der Literatur, der Finanzverwaltung und von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt. Nun hat der BFH mit Urteil vom 11.12.2024 (I R 33/22) hierzu erstmals Stellung bezogen.
in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 14. Mai 2025