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Passive Entstrickung infolge DBA-Änderung – Anwendungsbereich und Besteuerungszeitpunkt nach BFH
Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2025 (I R 41/22) entschieden: Allein der Abschluss eines neuen DBA genügt, um eine Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auszulösen – ohne jedes aktive Zutun des Steuerpflichtigen. Zugleich korrigiert der BFH das BMF-Schreiben vom 26.10.2018: Der maßgebliche Zeitpunkt ist nicht der Beginn der DBA-Anwendbarkeit, sondern die letzte juristische Sekunde davor – also der Veranlagungszeitraum des Vorjahres.
in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 15. April 2026