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Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ist steuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut anerkannt. Wird der Wert im Privatvermögen aufgebaut und später zum Teilwert eingelegt, kann dieser aktiviert und abgeschrieben werden. Das FG Berlin Brandenburg hat sich mit Urteil vom 22.04.2026 (1 K 1124/25) erneut mit diesen Fragen befasst. Die Entscheidung ordnet Dr. Jan Winkler im DB-Steuerboard in den Gesamtkontext ein.
in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 03. August 2026