Wohl doch kein Steuerklassenprivileg für ausländische Familienstiftungen
Die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung unterliegt in Deutschland einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Höhe von 30 bzw. sogar 50 Prozent des übertragenen Vermögens. Für inländische Familienstiftungen gibt es dagegen ein sogenanntes Steuerklassenprivileg, was im Ergebnis zu einer deutlich geringeren Steuerlast führt. Das FG Köln hatte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Ungleichbehandlung mit dem Europarecht geäußert und den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat am 13. November 2025 nun sein Urteil hierzu verkündet und sieht vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Dr. Michael Feldner erläutert im DB Steuerboard die Entscheidung des EuGH.