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Gegenstandsbezogener Zugewinnausgleich kann einkommensteuerpflichtigen Vorgang vermeiden
Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapierdepots sollen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs auf den Ehepartner übertragen werden? Dann drohen unter Umständen unerwartete Einkommensteuerfolgen. Ein aktuelles Urteil des FG Münster stärkt nun eine in der Beratungspraxis bereits verbreitete Gestaltungsüberlegung: Durch eine frühzeitige und gegenstandsbezogene Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag können ertragsteuerliche Risiken möglicherweise vermieden werden. Der Beitrag erläutert die Entscheidung und ihre praktische Bedeutung für Eheleute.
in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 31. August 2026