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Keine gesonderte und einheitliche Feststellung bei der Ein-Personen-Vermögensverwaltungs-KG

Ist an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Ergebnis nur eine einzige Person vermögensmäßig beteiligt, muss dann überhaupt ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden? Das FG Düsseldorf verneint dies in einer aktuellen Entscheidung zu einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG (FG Düsseldorf vom 13.07.2026 – 14 K 1640/24 F) und erteilt der Finanzverwaltung eine klare Absage, da es an mehreren einkunftsberechtigten Personen fehlte. Die Entscheidung ist für die Beratungspraxis bei Ein-Personen-Vermögensverwaltungsgesellschaften hochrelevant.

in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 02. September 2026
Autoren: Nina Matlok
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