Steuerneutrale Einlagenrückgewähr trotz nicht erfasster Einlagen im steuerlichen Einlagekonto durch Nennkapitalerhöhung mit anschließender Auskehr?
Steuerfreie Rückzahlung „vergessener“ Einlagen trotz fehlender Feststellung? Der BFH eröffnet neue Spielräume!
Kapitalgesellschaften könnten vor dem Problem stehen, dass historisch geleistete Gesellschaftereinlagen nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst wurden – mit der Folge, dass deren Rückzahlung als steuerpflichtige Ausschüttung gilt. Doch das aktuelle Urteil des BFH vom 25.02.2025 (VIII R 41/23) schafft Klarheit und neue Möglichkeiten: Eine Einlage muss nicht im Einlagekonto festgestellt sein, um bei einer Nennkapitalerhöhung vom Sonderausweis nach § 28 KStG ausgenommen zu werden. Entscheidend ist allein, dass es sich tatsächlich um eine Einlage von den Anteilseignern handelt.
Das Urteil bietet damit praxisnahe Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerneutralen Rückführung historischen Eigenkapitals – vorausgesetzt, die Einlage ist zweifelsfrei nachweisbar. Ein Meilenstein für Körperschaften mit „Altlasten“ im steuerlichen Einlagekonto.