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Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung
Der BFH hat seine jüngste Rechtsprechung (nach-)geschärft: Laufende Gewinnbeteiligungen eines Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis (z.B. Genussrechte/Stille Beteiligungen) gelten - selbst bei hohen Erträgen - nicht automatisch als Arbeitslohn. Entscheidend bleiben die rechtliche Strukturierung des Sonderrechtsverhältnisses und dessen entsprechende Durchführung“
in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 27. März 2026