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Ausschüttungen aus EU-Gesellschaften – Einlagenrückgewähr auch ohne Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG?

Um eine Ausschüttung aus dem Jahr 2020 aus einer EU-Gesellschaft steuerneutral vereinnahmen zu können muss grundsätzlich bis zum 31.12.2021 ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt werden. Entsprechende Ausschüttungen sollten daher noch vor dem 31.12. geprüft und ein etwaiger Antrag gestellt werden, da die Finanzverwaltung andernfalls von einer Steuerpflicht der Ausschüttung ausgehen wird. Mit den beiden Urteilen vom 04.05.2021 äußert der BFH an dieser Auffassung ernstliche Zweifel und öffnet damit die Tür für eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr auch ohne Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG.

in: Handelsblatt online, Steuerboard, 23. November 2021
Autoren: Raphael Baumgartner
Expertise
  • Steuerrecht
    • Konzernsteuerrecht / Unternehmenssteuerrecht