Insight
· Insight

BMF-Schreiben zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften – Steuerneutrale Einlagenrückgewähr möglich

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. April 2022 das lang erwartete Schreiben zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Als Reaktion auf die mittlerweile gefestigte BFH-Rechtsprechung geht das BMF auf die steuerliche Behandlung von Nennkapitalrückzahlungen und von Rückzahlungen von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften ein und stellt klar, dass solche Leistungen steuerneutral sein können.    

Das BMF-Schreiben betrifft alle deutschen Steuerpflichtigen, die an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft beteiligt sind und von dieser Nennkapitalrückzahlungen oder sonstige Ausschüttungen erhalten. Wir haben daher nachstehend ausgewählte Aspekte zusammengefasst.

ZUSAMMENFASSUNG

  • Eine steuerneutrale Nennkapitalrückzahlung ist möglich. Dabei sind die Vorgaben des § 7 Abs. 2 KapErhStG zu beachten.
  • Eine steuerneutrale Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen ist unter Beachtung der sog. Verwendungsreihenfolge möglich. Grundlage für die Berechnung der Einlagenrückgewähr ist die ausländische Handelsbilanz.
  • Aufgrund der hohen Nachweisanforderungen bleibt abzuwarten, ob das BMF-Schreiben für die erhofften Erleichterungen sorgen wird.

Der BFH bestätigte bereits mit zahlreichen Urteilen, dass auch Kapitalgesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, dazu in der Lage sind Nennkapital und nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen steuerneutral an ihre Gesellschafter zurückzuzahlen. Die Finanzverwaltung wendete diese Urteile bislang nicht an und qualifizierte daher auch Kapitalrückzahlungen von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften als steuerpflichtige Dividende.

Mit Schreiben vom 21.04.2022 schließt sich die Finanzverwaltung für alle noch offenen Fälle der gefestigten Rechtsprechung des BFH an und stellt klar, wie und unter welchen Umständen eine Leistung als steuerneutrale Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist und welche Unterlagen und Nachweise erforderlich sind. 

Das BMF definiert Drittstaaten-Kapitalgesellschaften als Körperschaften oder Personenvereinigungen, die im Zeitpunkt der Leistung nicht in Deutschland, einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat, sondern einem anderen Staat der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Erfasst werden somit insbesondere Körperschaften, die in den USA oder Großbritannien oder den Kanalinseln der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Sofern EWR-Gesellschaften keinen Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt haben, sind die Grundsätze des BMF-Schreibens auch für EWR-Gesellschaften anwendbar. Für EU-Gesellschaften ist daher trotz des BMF-Schreibens weiterhin ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG zu stellen.

Bei der Rückzahlung von Nennkapitalist § 7 Abs. 2 KapErhStG zu beachten. Dies betrifft Fälle, in denen Nennkapital durch die Umwandlung von Gesellschaftsmitteln entstanden ist. Als Nachweis fordert das BMF insbesondere den Beschluss über die Nennkapitalherabsetzung und -rückzahlung. In der Praxis empfiehlt es sich darüber hinaus auch die Beschlüsse zur Nennkapitalerhöhung sowie die entsprechenden Kontoauszüge zur Ein- und Rückzahlung aufzubewahren.

Auch die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann als steuerneutrale Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein. Da jedoch die sog. Verwendungsreihenfolge zu beachten ist, gelten zunächst Gewinne der Drittstaaten-Kapitalgesellschaft als ausgeschüttet und führen danach zu steuerpflichtigen Dividenden. Nur soweit die Leistungen einen ausschüttbaren Gewinn übersteigen, liegt eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr vor. Die Grundlage für die Berechnung der Einlagenrückgewähr ist die ausländische Handelsbilanz, die dem Jahr der Leistung vorausgeht. Eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht ist nicht erforderlich. Als Unterlagen und Nachweise fordert das BMF insbesondere Nachweise über die unbeschränkte Steuerpflicht der leistenden Körperschaft sowie deren ausländische Bilanz, die Höhe der Beteiligung des Anteilseigners und Beschlüsse und Nachweise (Kontoauszüge) über die geleistete Ausschüttung. Auch für Fälle der Einlagenrückgewähr sollten darüber hinaus Beschlüsse und Nachweise zu nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen aufbewahrt werden. 

Bereits erfolgte Leistungen von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften sollten anhand der Grundsätze des BMF-Schreibens untersucht werden. Künftige Leistungen sollten unter Berücksichtigung der Verwendungsreihenfolge geplant und die erforderliche Dokumentation sorgfältig aufbewahrt werden, um die Steuerneutralität der Leistung zu gewährleisten. 
 

Autoren: Dr. Michael Best, Peter F. Peschke, Dr. Nico Fischer, Raphael Baumgartner
Expertise
  • Nachfolge und Vermögen
    • Steuerplanung / -strukturierung
  • Steuerrecht
    • Steuerplanung / -strukturierung
    • Transaktionssteuerrecht
    • Internationales Steuerrecht
    • Steuer Compliance
    • Holdingstrukturen