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Entfall der Wegzugsbesteuerung bei lediglich vorübergehender Abwesenheit

§ 6 AStG erweist sich in der Praxis spätestens nach der Verschärfung zum 01.01.2022 als erhebliches Wegzugshindernis für die betroffenen Gesellschafter. Umso relevanter sind daher die Erleichterungen, welche mit einer lediglich vorübergehenden Abwesenheit verbunden sind. Mit Urteil v. 21.12.2022 (I R 55/19) entschied der BFH nunmehr entgegen der gefestigten Finanzverwaltungsauffassung, dass es auch dann zu einem rückwirkenden Entfall der Wegzugsbesteuerung kommt, wenn die Rückkehrabsicht der betroffenen Steuerpflichtigen nicht von Anfang an nachweisbar bestand.

in: DER BETRIEB Steuerboard, www.der-betrieb.de, 02. Mai 2023
Autoren: Laurenz Lipp
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