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Neues zur Besteuerung der inländischen Destinatäre ausländischer Stiftungen

Eine zunehmende Anzahl von finanzgerichtlichen Entscheidungen beschäftigt sich mit den lange ungelösten Rechtsfragen bei der Besteuerung deutscher Begünstigter von ausländischen Stiftungen. Drei aktuelle Entscheidungen bestätigen diesen Trend. Nach einer Entscheidung des FG Hessen vom 25.05.2021 – 10 K 707/20 – unterliegen Leistungen einer ausländischen Stiftung an ihre deutschen Begünstigten auch dann der deutschen Einkommensteuer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG, wenn die inländischen Begünstigten keinerlei Einfluss auf die Stiftungsorgane und damit das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können. Nach einem Urteil des FG Köln vom 24.02.2021 – 4 K 1184/18 – ist die Zurechnungsbesteuerung (§ 15 AStG) nicht anwendbar, wenn sich aus einer genauen Prüfung der (historischen wie aktuellen) Stiftungsdokumente ergibt, dass der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge nicht zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt bei der Stiftung sind; das gesetzliche Merkmal der „Familienstiftung“ (§ 15 Abs. 2 AStG) wurde damit als besteuerungseinschränkendes Kriterium bestätigt. Das FG Hamburg hat indes mit Urteil vom 17.12.2020 – 6 K 307/19 – entschieden, dass Mitwirkungsrechte der Stiftungsbegünstigten in den Stiftungsgremien selbst weit unterhalb der Schwelle wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) genügen können, um die Befreiung für EU-/EWR-Stiftungen von der Zurechnungsbesteuerung (§ 15 Abs. 6 AStG) zu verlieren.

in: Handelsblatt online, Steuerboard, 18. Oktober 2021
Autoren: Dr. Maximilian Haag
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