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Erleichterungen für Non-Profit-Organisationen und für Unternehmen, die sich in der Corona-Krise engagieren

Neben diversen Hilfen für Unternehmen und Selbständige (siehe hierzu die Mandanteninformationen der letzten Wochen) haben Gesetzgeber und Regierung mittlerweile spezifische Maßnahmen beschlossen, die es Non-Profit-Organisationen und Unternehmen insbesondere erleichtern, sich in der Corona-Krise zu engagieren. Ende März traten zivilrechtliche Erleichterungen für Beschlussfassungen ohne physische Präsenz von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen in Kraft. Am 9. April hat das Bundesfinanzministerium steuerliche Erleichterungen für Non-Profit-Organisationen und für gesellschaftlich engagierte Unternehmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene veröffentlicht. Alle Maßnahmen sind zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Die wesentlichen Aspekte im Überblick:

  • Beschlussfassungen in Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen ohne physische Präsenz wurden erleichtert.
  • Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind steuerlich unschädlich.
  • Die Mittelverwendung zu satzungsfremden Zwecken der Coronahilfe wird erleichtert.
  • Für Spenden zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise gelten erleichterte Anforderungen an den Spendennachweis.
  • Arbeitslohnspenden sowie Spenden von Aufsichtsratsvergütungen werden vereinfacht.
  • Die Fortzahlung von Vergütungen bzw. von Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich.
  • Es gelten Billigkeitsmaßnahmen für gesellschaftlich engagierte Unternehmen auf dem Gebiet der Ertragsteuern, der Umsatzsteuer und der Schenkungsteuer.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

A. Zivilrechtliche Erleichterungen

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 wurde insbesondere die Durchführung von Gesellschafterversammlungen und das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen ohne physische Präsenz erleichtert. Das Gesetz schafft darüber hinaus auf das Jahr 2020 befristete Erleichterungen für Vereine und Stiftungen.

1. Erleichterungen für die Beschlussfassung

Bezüglich Mitgliederversammlungen von Vereinen kann der Vorstand zur Abgabe von Stimmen ohne Anwesenheit am Versammlungsort, im Wege der elektronischen Kommunikation oder schriftlich vor der Versammlung ermächtigen.

Grundsätzlich gilt dies auch für die Beschlussfassung im Stiftungsvorstand (vgl. §§ 86 Satz 1, 28 BGB i.V.m. § 32 Abs. 2 BGB i.d.F. COVID-19-AbmilderungsG); die entsprechende Ermächtigung dürfte dann durch die nach der Satzung zur Einladung zuständige Person (regelmäßig den Vorsitzenden) erfolgen können.

Zur Fassung eines Beschlusses ohne Versammlung reicht es aus, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Regelungen in der Satzung über die Beschlussfassung sind weiterhin vorrangig zu beachten.

2. Vermeidung von Vorstandsvakanzen

Außerdem bleibt ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Vorstandsvakanzen aufgrund einer notwendigen Absage von Versammlungen bzw. Sitzungen, in denen eine Nachfolgerbestellung erfolgen sollte, werden auf diese Weise vermieden.

B. Steuerliche Maßnahmen

Das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 enthält diverse steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene. Diese richten sich an Non-ProfitOrganisationen und an gesellschaftlich engagierte Unternehmen.

1. Verlustausgleich in Non-Profit-Organisationen

Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und in der Vermögensverwaltung, die nachweislich im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, können mit Mitteln aus anderen Sphären steuerunschädlich ausgeglichen werden. Ein späterer Ausgleich mit Gewinnen dürfte ausnahmsweise nicht erforderlich sein. Ein kurz- und mittelfristig nicht auszugleichender Verlust aus Aktienanlagen dürfte damit im Regelfall beispielsweise ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen bleiben. Betroffene Organisationen sollten die Kausalität des Verlusts durch die Corona-Krise dokumentieren.

2. Mittelverwendung zu satzungsfremden Zwecken und Zweckbetrieb

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen Spendenmittel aus einer „Corona-Spendenaktion" selbst zu „Coronahilfe-Zwecken" verwenden, auch wenn diese Zwecke nicht in der Satzung enthalten sind. Besonders hervorgehoben werden als „Coronahilfe-Zwecke" die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke, aber auch sonstige einschlägige Zwecke (z.B. Altenhilfe) sind umfasst. Bei der Förderung mildtätiger Zwecke, z.B. Einkaufshilfen, gelten Personen, die sich in Quarantäne befinden oder einer Risikogruppe angehören, als körperlich hilfsbedürftig. Bei finanziellen Hilfen für natürliche Personen ist deren wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

Auch die Weiterleitung der „Corona-Spenden" an andere (inländische) steuerbegünstigte Körperschaften, welche abweichende Zwecke verfolgen, ist ausdrücklich möglich. Die Weiterleitung dürfte dabei nicht auf eine „teilweise" Mittelweiterleitung i.S.v. § 58 Nr. 2 AO beschränkt sein. Die Spenden sammelnde Organisation muss in der Zuwendungsbestätigung die Verwendung für die tatsächlich geförderten Zwecke bestätigen und auf die Sonderaktion hinweisen.

Weiter darf eine steuerbegünstigte Körperschaft sonstige „nicht gebundene" Mittel sowie Personal und Räumlichkeiten für „Coronahilfe-Zwecke" einsetzen.

Schließlich dürfen gemeinnützige Körperschaften entgeltliche Überlassungen von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen in Bereichen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zuordnen, und zwar wiederum unabhängig davon, welche Zwecke die überlassende Körperschaft verfolgt. Das BMF weist darauf hin, dass die Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich der sozialen Sicherheit sowie der Betreuung und Versorgung von Betroffenen für Überlassungsleistungen an andere Unternehmer nicht greifen.

Will eine gemeinnützige Körperschaft (nach dem BMF-Schreiben steuerlich unschädlich) zu satzungsfremden Zwecken tätig werden, sind allerdings stets etwaige zivilrechtliche Bindungen, insbesondere durch die Satzung oder durch Auflagen von Spendern, zu berücksichtigen. Ob sich die Coronahilfe etwa an den Satzungsbestimmungen über die Gemeinnützigkeit festmachen lässt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln; notwendige Organbeschlüsse sind einzuholen.

3. Wirtschaftsförderung bleibt unzulässig

Unterstützungsleistungen durch Non-Profit-Organisationen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, insbesondere an von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbständige, bleiben gemeinnützigkeitsschädlich. Möglich kann allenfalls die Förderung von natürlichen Personen (z.B. hilfsbedürftigen Selbständigen) im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen mildtätiger Förderung sein.

4. Keine Mittelfehlverwendung bei Fortzahlung von Vergütungen

Die durch Non-Profit-Organisationen für alle Mitarbeiter vorgenommene Aufstockung von Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent aus eigenen Mitteln verstößt nicht gegen das Begünstigungsverbot. Gleiches gilt für die Fortzahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale während des Ruhens der entsprechenden Tätigkeiten aufgrund der Corona-Krise.

5. Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden

Für Spenden zur Hilfe in der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium – wie regelmäßig in Fällen von Naturkatastrophen – die Anforderungen an den Spendennachweis erleichtert, indem die Corona-Pandemie als „Katastrophenfall" im Sinne von § 50 EStDV eingestuft wird.

Für Spenden auf Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem „amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege" (siehe § 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. bis 31.12.2019) einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen reicht daher ein vereinfachter Zuwendungsnachweis aus.

Auch für Zuwendungen über ein Treuhandkonto eines Dritten (z.B. Unternehmen) an steuerbegünstigte Körperschaften gelten Erleichterungen für den Spendennachweis, danach muss der Dritte dem Zuwendungsempfänger zusammen mit den Spenden insbesondere eine „Spenderliste" übergeben. Dritte, die ein solches Treuhandkonto einrichten wollen, sollten die aufsichtsrechtlichen Regelungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hierzu beachten.

6. Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütung

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Spende des Arbeitgebers an eine gemeinnützige Organisation, entfällt insoweit die Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit und Auszahlung seiner Vergütung auf einen Teil seiner Vergütung zugunsten einer Spende verzichtet. Die steuerfrei belassenen Lohnteile darf der Arbeitnehmer bzw. Aufsichtsrat entsprechend nicht als Spende geltend machen.

7. Gesellschaftliches Engagement von Unternehmen

Neben den skizzierten Regelungen für Non-Profit-Organisationen und deren Spender enthält das BMF-Schreiben eine Reihe von Maßnahmen für  gesellschaftlich engagierte Unternehmen.

Für Sponsoringleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise gelten ausdrücklich die allgemeinen Grundsätze, insbesondere aus dem sog. „Sponsoring-Erlass".

Ertragsteuerlich unterliegen unentgeltliche Leistungen an betroffene Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und Sachzuwendungen an geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen ausnahmsweise keinem Abzugsverbot als Betriebsausgabe. Beim Empfänger sind solche Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Umsatzsteuerlich wird bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

In schenkungsteuerlicher Hinsicht weist das BMF darauf hin, dass nicht nur Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, sondern auch solche, die lediglich ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, von der Schenkungsteuer befreit sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG). Damit dürfte bei ausreichender Widmung und Verwendungssicherung eine Schenkungsteuer-Befreiung auch für unentgeltliche Zuwendungen an gesellschaftlich engagierte Unternehmen in Betracht kommen, soweit diese sich in der Corona-Krise „gemeinnützig" betätigen (z.B. unentgeltliche Zurverfügungstellung von Atemmasken an die Allgemeinheit durch einen Hersteller). Eine Anzeige beim Schenkungsteuerfinanzamt sollte dennoch vorsorglich erfolgen, sobald der schenkungsteuerliche Freibeitrag von EUR 20.000 überstiegen ist.

C. Fazit

Das Paket enthält sinnvolle Maßnahmen für Non-Profit-Organisationen und Unternehmen, die in der Corona-Krise helfen und die Folgen für die Betroffenen abmildern wollen. Einigen in der Coronahilfe tätigen Non-Profit-Organisationen hätte andernfalls ggf. die steuerliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit gedroht. Erfreulich wäre in einem nächsten Schritt neben der Bereinigung einiger unscharfer Formulierungen auch die Ausweitung auf Auslandsförderungen.

Zudem bleibt die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Non-Profit-Sektor, der seine Bedeutung in der aktuellen Krise einmal mehr unter Beweise stellt, wichtig. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Reformen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Stiftungsrechts bald (wieder) vorangetrieben werden.

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