COVID-19
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M&A COVID-19 Telegramm

1. M&A Transaktionsprozesse

  • Die Auswirkungen von COVID-19 führen zu neuen Schwerpunkten in der laufenden und zukünftigen Due Diligence. Insbesondere werden
    • potentielle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit nicht erfüllten oder gekündigten Verträgen,
    • arbeitsrechtliche Themen zu Betriebsschließungen, Einführung von Kurzarbeit, betriebsbedingten Kündigungen und Lohnfortzahlungen trotz Ausfall von Arbeitnehmern,
    • Fragen der Risiko-Deckung von Betriebsunterbrechungsversicherungen oder
    • die Einhaltung spezifischer datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Rahmen von COVID-19 Infektionen der Arbeitnehmer

zu analysieren sein.

  • Im Rahmen einer (rechtlichen) Due Diligence und bei bestehenden Beteiligungen an (Portfolio-)Unternehmen sollten die obigen Voraussetzungen ebenfalls beachtet werden.
  • COVID-19 MAC-Klauseln werden den Zeitraum zwischen Signing und Closing bestimmen.
  • Die in Kaufverträgen typischerweise vereinbarten Ausschlussklauseln für Rücktritte wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB können angesichts der Tragweite von COVID-19 Gegenstand von Auseinandersetzungen sein.

(Ansprechpartnerin: Andrea von Drygalski - avd@pplaw.com)

2. Steuererleichterungen

  • Zur Verbesserung der Liquidität der Unternehmen erleichtern die Steuerbehörden durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums und einen koordinierten Ländererlass die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung. Einzelne Bundesländer haben bereits einfache Formulare zur Verfügung gestellt.
  • Steuerpflichtige, die nachweisbar unmittelbar und nicht unerheblich von COVID-19 betroffen sind, können die zinslose Stundung von fälligen oder fällig werdenden Steuern bis 31.12.2020 beantragen. Dies betrifft u.a. die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Steuervorauszahlungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer können auf Antrag ebenfalls herabgesetzt werden. Bei unmittelbarer und nicht unerheblicher Betroffenheit durch COVID-19 kann von Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontenpfändungen) bis zum 31.12.2020 abgesehen werden. Für die Gewerbesteuer können ebenfalls Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke der Vorauszahlungen bei den Finanzämtern gestellt werden. Antrage auf Stundung und Erlass von Gewerbesteuern sind allerdings grundsätzlich an die jeweiligen Gemeinden zu richten. Allgemeine Maßnahmen (z.B. für besonders betroffene Sektoren) sind derzeit nicht ersichtlich.
  • Die geplante Regelung soll aber nur gelten, wenn der derzeitige Zahlungsengpass kausal durch COVID-19 bedingt ist. Die reine Illiquidität des Steuerpflichtigen genügt nicht. Die Finanzbehörden sind zwar angewiesen, keine allzu strengen Maßstäbe an diese Anforderungen anzulegen. Insbesondere sind Anträge nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Angesichts eines möglichen steuerstrafrechtlichen Antrags sollte die Nachweisbarkeit des Zusammenhangs mit der derzeitigen Ausnahmesituation allerdings betriebsspezifisch im Einzelfall konkret belegt werden. 
  • Allgemeine Fristverlängerungen wurden noch nicht angekündigt. Können aufgrund von COVID-19 Steuererklärungen nicht fristgerecht abzugeben, werden die bayerischen Finanzämter mit Anträgen auf Fristverlängerungen großzügig und möglichst unbürokratisch verfahren. Es ist davon auszugehen, dass andere Bundesländer ähnlich verfahren werden.

Quellen:

www.bundesfinanzministerium.de - Gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

www.bundesfinanzministerium.de - Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

www.stmfh.bayern.de - Pressemittteilung Nr. 050 v. 17.3.2020

www.bundesfinanzministerium.de - Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

www.finanzamt.bayern.de - Antrag Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

(Ansprechpartner: Nico Fischer - nico.fischer@pplaw.com)

3. Änderung der Insolvenzordnung

  • Das BMJV plant im Zusammenhang mit COVID-19 eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 (Verlängerungsoption bis zum 31.03.2021). Ein Insolvenzantrag soll nicht deshalb gestellt werden müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden kann (Stand: 16.03.2020). Bis zur Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens besteht keine Befreiung von der Antragspflicht!
  • Die geplante Regelung soll aber nur gelten, wenn der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen von COVID-19 beruht und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Unternehmen müssen daher darauf achten, die Kausalität von COVID-19 für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung zu belegen.
  • Bislang unklar ist das Verhältnis zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken der Geschäftsleitung bei Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, insbesondere nach § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2, 93 AktG.

Quelle:

www.bmjv.de - Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

(Ansprechpartner: Tobias Jäger - tobias.jaeger@pplaw.com)

4. Fortbestand von Finanzierungen

  • MAC-Klauseln in Finanzierungsverträgen stehen aufgrund von COVID-19 als möglicher MAC-Fall auf dem Prüfstand. Folge eines solchen MAC-Falles ist insbesondere die Verweigerung weiterer Ziehungen und/oder die Kündigung der Finanzierungsverträge. Maßgeblich hierfür ist die Formulierung der in den Finanzierungsverträgen vereinbarten MAC-Klausel und insbesondere, ob diese MAC-Klausel nur in die Gegenwart oder auch in die Zukunft formuliert ist.
  • Interessenverbände, wie z.B. die Gesellschaft für Restrukturierung TMA Deutschland e.V., fordern neben einer Verlängerung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO weitergehende gesetzgeberische Maßnahmen wie beispielsweise:
    • die Erleichterung der Bereitstellung von Fremdkapital z.B. durch Haftungserleichterungen bei den Geschäfts- oder Hausbanken zur Vergabe von Vorrangdarlehen (Super Senior Loans) oder
    • die Suspendierung des Nachrangs von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz nach § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5 InsO für den Zeitraum von COVID-19, um Gesellschaftern die Vergabe von Gesellschafterdarlehen zu erleichtern.

Quellen:

https://m-de-investing-com.cdn.ampproject.org - Sanierungsexperten fordern längere Insolvenzantragsfrist

www.tma-deutschland.org

5. Staatliche Hilfen

  • Die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen des Bundes, etwa KfW- und ERP-Kredite, werden ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, um die (kurzfristige) Versorgung von Unternehmen mit Liquidität zu sichern. Zusätzliche Sonderprogramme für Unternehmen, die wegen COVID-19 vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten, sollen bei der KfW aufgelegt werden.
  • Unternehmen mit bis zu COVID-19 tragfähigen Geschäftsmodellen können durch den Bund zudem Bürgschaften zur Verfügung gestellt werden. Bei Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf EUR 2,5 Millionen verdoppelt. Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) soll zudem für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet werden. Auch Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) durch den Bund können weiter als Unterstützung herangezogen werden.
  • Auch die Bundesländer haben entsprechende Maßnahmen ergriffen. So gewährt etwa in Bayern die LfA Förderbank Bayern Liquiditätshilfen durch Kredite und Risikoübernahmen.
  • Zudem will die EU-Kommission europaweit Unternehmen, die von COVID-19 betroffen sind, bei Liquiditätsengpässen im Rahmen einer Corona Response Initiative unterstützen.
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www.bmwi.de - Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

www.kfw.de - KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

www.lfa.de - Coronavirus: Informationen für Unternehmen

www.ec.europa.eu - Jobs and economy during the coronavirus pandemic

6. Kurzarbeitergeld und weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen

  • Bei aufgrund von COVID-19 angeordneter Kurzarbeit (ggf. bis „auf Null“) können Unternehmen künftig Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Das Maßnahmenpaket der Ministerien für Finanzen sowie für Wirtschaft und Energie sieht neben verfahrenstechnischen Erleichterungen zudem die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit sowie den teilweisen oder vollständigen Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor.
  • Diese Erleichterungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft (auch mit rückwirkender Auszahlung). Die Erhöhung der maximalen Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von aktuell 12 auf 24 Monate soll folgen.
  • Bei anhaltender wirtschaftlicher Krise und in insolvenznahen Situationen sind im Einzelfall Individualvereinbarungen wie Änderungs- und Aufhebungsverträge sowie betriebsbedingte Kündigungen zu erwägen.

Quellen:

www.arbeitsagentur.de - Kurzarbeitergeld

www.bmwi.de - Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

www.bmas.de - Mit Kurzarbeit gemeinsam Beschäftigung sichern

(Ansprechpartner: Nemanja Burgić - nemanja.burgic@pplaw.com)

7. Auswirkungen bei der Fusionskontrolle

  • In Deutschland sieht das Bundeskartellamt seine Arbeitsfähigkeit derzeit sichergestellt. Trotzdem bittet es Unternehmen zu überdenken, ob eine Anmeldung auch an einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.
  • Die Europäische Kommission fordert Unternehmen auf, Anmeldungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, soweit dies möglich ist. Es wird erwartet, dass die Pränotifizierungsphase länger als gewöhnlich dauert.
  • Die US-amerikanische Aufsichtsbehörde Federal Trade Commission hat das Anmeldeverfahren zeitweilig geändert. Derzeit ist eine frühzeitige Freigabe vor Ablauf der Verfahrensfrist (üblicherweise 30 Tage) nicht möglich.

(Ansprechpartner: Daniel Wiedmann - daniel.wiedmann@pplaw.com)

8. Einschränkungen beim Datenschutz

  • Die Datenschutzkonferenz (DSK) weist im Zusammenhang mit COVID-19 darauf hin, dass zwar schon der Corona-Ansteckungsverdacht als besondere Kategorie personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 1 DSGVO besonders geschützt ist, jedoch ausnahmsweise offengelegt werden darf, wenn
    • die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erfolgt oder
    •  es zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes geboten ist.
  • Die Interessen des Arbeitnehmers müssen angemessen berücksichtigt werden:
    • Die Offenlegung des Namens einer infizierten Person gegenüber der gesamten Belegschaft kommt nur in ganz wenigen Ausnahmefällen in Betracht, d.h. im Regelfall reicht es aus, lediglich Mitarbeiter zu informieren, die mit einer infizierten Person in der vergangenen Zeit eng zusammengearbeitet haben.
    • Es ist eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers zum Schutz hochrangiger Interessen Dritter, den Arbeitgeber über das Vorliegen einer COVID-19 Infektion zu informieren; daraus soll sich auch eine Rechtfertigung für die entsprechende Datenverarbeitung durch den Arbeitgeber herleiten lassen.
    • Der Arbeitgeber ist verpflichtet und berechtigt, über entsprechende Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers bei diesem Auskunft einzuholen.

Quelle:

www.bfdi.bund.de - Datenschutzrechtliche Informationen

(Ansprechpartnerin: Christine Funk - christine.funk@pplaw.com)

 

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Verena Stenzel: verena.stenzel@pplaw.com

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