COVID-19
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M&A COVID-19 Telegramm II

Der Bundestag hat heute ein umfangreiches COVID-19 Hilfspakets beschlossenen. Die für Unternehmen relevanten rechtlichen und steuerlichen Aspekte sind im M&A COVID-19 Telegramm II übersichtlich und praxisorientiert zusammengestellt.

1. Staatliche Förderungen

Am 23. März 2020 ist das KfW-Sonderprogramm 2020 gestartet. Es richtet sich an alle Unternehmen (unabhängig von Umsatzschwellen), Selbständige und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020 werden die Förderbedingungen bestehender Förderprogramme modifiziert und erweitert. Die Bundesregierung hat einen großvolumigen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) auf den Weg gebracht. Mit dem WSF sollen zeitlich begrenzt Maßnahmen zur Stabilisierung der deutschen Wirtschaft umgesetzt werden.

2. Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

  • Der Gesetzesentwurf im Zusammenhang mit COVID-19 sieht eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020 vor. Zudem werden vorübergehend sowohl Tatbestände zur Insolvenzanfechtung erheblich vereinfacht und reduziert als auch Zahlungsverbote der Geschäftsführung gelockert.
  • Für den Bereich des Zivilrechts soll ein Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt werden. Von COVID-19 betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen soll ein Aufschub gewährt werden, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können. Dieses Leistungsverweigerungsrecht gilt bis zum 30. Juni 2020 für Ansprüche aus vor dem 8. März 2020 geschlossenen Verträgen. Erfasst werden nur wesentliche Dauerschuldverhältnisse, d.h. solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
  • Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gelten die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, als für drei Monate ab Fälligkeit gestundet, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die ihm die Erbringung der geschuldeten Rückzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistung unzumutbar machen. Eine Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen wegen Zahlungsverzugs oder wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit im Falle einer solchen Stundung ist bis zum Ende der Stundung ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung zwischen den Parteien vorgesehen.
  • Für Miet- und Pachtverträge wurde ein Leistungsverweigerungsrecht ausdrücklich nicht geschaffen, der Mieter ist trotz Corona-Krise nach dem aktuellen Gesetzesentwurf von der Pflicht zur Miete nicht befreit. Zur Entlastung aller Mieter ist jedoch ein temporärer Kündigungsausschluss geregelt. Leistet der Mieter im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit der Miete nicht und beruht die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht allein aus diesem Grund kündigen. Die Vorschrift gilt gleichermaßen für Wohnraum- wie auch Gewerbemietverträge. Der Mieter hat dabei jeweils den Zusammenhang von Nichtleistung und COVID-19-Pandemie glaubhaft zu machen.
  • Der Gesetzesentwurf sieht diverse Erleichterungen für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen und das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen ohne physische Präsenz vor. Im Umwandlungsrecht ist zudem die achtmonatige Stichtagsbilanzfrist auf zwölf Monate verlängert. Für Gesellschaften mit Geschäftsjahr = Kalenderjahr eröffnet das die Möglichkeit, bei einer Verschmelzung/Spaltung im kompletten laufenden Jahr auf die Bilanz 2019 zurückzugreifen. In der wirtschaftlichen Krise kann eine Verschmelzung, insbesondere im Konzern, ein effektives Mittel der Sanierung sein.

 

3. Arbeitsrecht

  • Die Bundesregierung plant weitere Maßnahmen, die den Arbeitsmarkt entlasten und insbesondere den Zugang zu Sozialleistungen fördern sollen (Sozialschutzpaket). Aus Perspektive des Unternehmens ist z.B. interessant, dass Lohnfortzahlungen bei Ausfall von Arbeitnehmern wegen Kinderbetreuung erstattungsfähig werden sollen. Das wichtigste arbeitsrechtliche Instrument in der aktuellen Krise bleiben jedoch die Einführung des Kurzarbeitergeldes sowie weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen des Arbeitgebers.

 

4. Kartellrecht

Die europäischen Kartellbehörden signalisieren, dass sie während der Corona-Krise bestimmte Formen der Zusammenarbeit auch zwischen Wettbewerbern tolerieren werden, warnen aber vor überhöhten Preisen für wesentliche Produkte.

Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns:

Tobias Jäger – tobias.jaeger@pplaw.com
Daniel Wiedmann – daniel.wiedmann@pplaw.com
Benjamin Maciejewski – benjamin.maciejewski@pplaw.com
Nemanja Burgic – nemanja.burgic@pplaw.com

M&A COVID-19 im Detail

1. Staatliche Förderungen

a)  KfW-Sonderprogramm 2020

  • Am 23. März 2020 ist das KfW-Sonderprogramm 2020 gestartet. Es unterstützt Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die durch die COVID-19-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Anträge können über die jeweilige Hausbank gestellt werden.
  • Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit – Universell sowie dem KfW-Sonderprogramm 2020 – Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung umgesetzt, deren Förderbedingungen wie folgt modifiziert und erweitert wurden:

aa)  ERP-Gründerkredit Universell und KfW-Unternehmerkredit

  • Beide Kreditprogramme stehen nun Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die durch die COVID-19-Krise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind (bisher galten Umsatzbeschränkungen).
  • Grundsätzlich können Kredite bis zu EUR 1 Milliarde je Unternehmensgruppe vergeben werden, wobei individuelle Unternehmenskennzahlen den Maximalkreditbetrag begrenzen.
  • Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen (bis 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz bis EUR 50 Millionen) eine 90%ige Risikoübernahme an. Für Unternehmen oberhalb dieser Schwellenwerte bietet die KfW eine 80%ige Risikoübernahme an.
  • Die Zinssätze wurden gesenkt und liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1%-1,46% und für große Unternehmen bei 2%-2,12%.

bb)  KfW-Sonderprogramm – Direktbeteiligungen für Konsortialfinanzierungen

b)  Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

Die Bundesregierung hat einen großvolumigen WSF auf den Weg gebracht. Der WSF soll über drei zentrale bis Ende 2021 befristete Stabilisierungsinstrumente verfügen:

  • Garantien: Der WSF kann Garantien bis zur Höhe von EUR 400 Milliarden für Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen, die nach dem Inkrafttreten des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes begründet worden sind. Dabei gilt eine zeitliche Befristung von 60 Monaten.
  • Kredite: Das Bundesfinanzministerium für Finanzen wird ferner ermächtigt, zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen des WSF im Rahmen der Beteiligung an direkten Rekapitalisierungs-maßnahmen von Unternehmen Kredite bis zur Höhe von EUR 100 Milliarden aufzunehmen. Im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen stehen nachrangige Schuldtitel, Hybridanleihen, Genussrechte, stille Beteiligungen, Wandelanleihen und Unternehmensanteile zur Verfügung. Die Rekapitalisierung soll zu marktgerechten Bedingungen erfolgen.
  • KfW-Darlehen für Kredite von bis zu EUR 100 Milliarden um die KfW-Sonderprogramme zu refinanzieren.
  • Wie dem aktuellen Entwurf des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes vom 23. März 2020 zu entnehmen ist, sind antragsberechtigt grundsätzlich nur solche Unternehmen der Realwirtschaft (d.h. Wirtschaftsunternehmen, die weder Unternehmen des Finanzsektors noch Kredit- bzw. Brückeninstitute sind), die in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020
    • eine Bilanzsumme von mehr als EUR 43 Millionen,
    • einen Umsatz von mehr als EUR 50 Millionen ausgewiesen sowie
    • durchschnittlich mehr als 249 Arbeitnehmer beschäftigt haben,
      wobei es genügt, dass zwei dieser drei Kriterien erfüllt sind.
  • In Ausnahmefällen kann jedoch nach Ermessen auch über Anträge von kleineren Unternehmen entschieden werden, die diese Merkmale nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind.
  • Die Stabilisierungsmaßnahmen unter dem WSF sollen Unternehmen nur erhalten, wenn keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zudem muss durch die Stabilisierungsmaßnahme eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der COVID-19-Pandemie bestehen und Unternehmen müssen gut („solide und umsichtige Geschäftspolitik″) geführt werden. Im unternehmenspolitischen Fokus steht die notwendige Absicherung von Produktionsketten und Arbeitsplätzen. Die begünstigten Unternehmen verpflichten sich zu einer gesunden Unternehmensführung (Corporate Governance) und gewähren dem staatlichen WSF bestimmte Einflussmöglichkeiten.
  • Damit die Maßnahmen effektiv wirken können und den Unternehmen schnell und unbürokratisch geholfen werden kann, werden zudem einige gesellschaftsrechtliche Bestimmungen angepasst.
Ansprechpartner:

Tobias Jäger - tobias.jaeger@pplaw.com

2. Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz)

Der Gesetzesentwurf soll die erheblichen Folgen, die durch die COVID-19-Pandemie entstehen, in den Bereichen des Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts abmildern. Die wesentlichen Eckpunkte sind im Folgenden aufgeführt.

a)  Insolvenzrecht

aa)  Insolvenzantragspflicht
  • Der Gesetzesentwurf sieht eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit Wirkung vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 vor (Verlängerungsoption durch Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021). Die Antragspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder keine Aussicht auf Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht.
  • Die Kausalität zwischen COVID-19 und der Insolvenzreife sowie die Aussicht auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit wird allerdings vermutet, wenn der Schuldner zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die derzeit bestehenden Unsicherheiten und Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises der Kausalität und der Prognostizierbarkeit der weiteren Entwicklungen nicht zulasten des Antragspflichtigen geht.
  • Eine Widerlegung der Vermutung kann nur in solchen Fällen in Betracht kommen, bei denen keine Zweifel daran bestehen kann, dass die COVID-19-Pandemie nicht ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit war und dass die Beseitigung einer eingetretenen Insolvenzreife nicht gelingen konnte.
  • Die Vermutungsregel ändert im Übrigen nichts an der Beweislast. Wir empfehlen betroffenen Unternehmen daher die Kausalität zwischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der Zahlungsunfähigkeit sowie die unternommenen Maßnahmen, durch die es Aussichten auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gibt (z.B. durch Beantragung staatlicher Beihilfen oder geförderter Kredite) hinreichend zu dokumentieren.
  • Der Gesetzesentwurf trifft keine weiteren Aussage oder Beschränkungen hinsichtlich des Insolvenzgrundes der Überschuldung. Insofern besteht bei Vorliegen einer Überschuldung auch bei Wegfall der Fortbestehensprognose durch die COVID-19-Pandemie im Aussetzungszeitraum erstmal (uneingeschränkt) keine Insolvenzantragspflicht. Der Insolvenzgrund der Überschuldung bzw. die Fortbestehensprognose sollte jedoch vor allem zum Ende des Aussetzungszeitraum im Blick behalten werden und eine dann hoffentlich (wieder) vorliegende Fortbestehensprognose entsprechend dokumentiert werden.
  • Am Ende des Aussetzungszeitraums für die Insolvenzantragspflicht bei dann vorliegender Insolvenzreife wäre nach gegenwärtiger Lesart sofort Insolvenzantrag zu stellen. Sofern also Insolvenzreife im Aussetzungszeitraum eintritt und zu erwarten ist, sollten frühzeitig Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet und vorbereitet werden, z.B. durch einen Insolvenzplan mit entsprechender Entschuldung des Unternehmens.
bb)  Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  • In Ergänzung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Insolvenzreife sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Zahlungen durch die Geschäftsleitung im Aussetzungszeitraum zulässig bleiben, wenn diese zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts erfolgen. Hier ist dennoch Vorsicht geboten, da bei Insolvenzreife dennoch ein erhebliches Haftungsrisiko für die Geschäftsleitung entsteht. Bei jeder Zahlung, die die Geschäftsleitung im Stadium der Insolvenzreife tätigt, besteht die Gefahr, dass die Zahlung nachträglich nicht nach den vorgenannten Kriterien als zulässig qualifiziert wird. Wir empfehlen daher, bei Insolvenzreife im Aussetzungszeitraum für jede Zahlung zu dokumentieren, dass diese zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts erfolgt.
  • Kredite und Darlehen, die nach Verkündung des Gesetzes bis zum Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewährt werden, können bis zum 30. September2023 zurückgewährt werden, ohne dass die Rückzahlung als gläubigerbenachteiligend gewertet werden wird. Das heißt, diese Zahlung ist nachträglich nicht anfechtbar. Entsprechendes gilt, wenn Kredite oder Darlehen zurückgezahlt werden, durch die eine im Aussetzungszeitraum gewährte Sicherheit frei wird. Da danach nur Kredite und Darlehen privilegiert sind, die nach Verkündung des Gesetzes gewährt werden, sollte gegenwärtig mit der Gewährung von Krediten noch bis zur Verkündung des Gesetzes abgewartet werden (sofern möglich).
  • Gesellschafterdarlehen, die im Aussetzungszeitraum gewährt werden, gelten im Falle einer Insolvenz des Unternehmens vor dem 30. September2023 als nicht nachrangig. Auch wird die Anfechtung für eine Rückzahlung entsprechend ausgesetzt. Insofern sollte gegenwärtig mit der Gewährung von Gesellschafterdarlehen gewartet werden, bis das Gesetz verkündet ist.
  • Banken und andere Kreditgeber können im Aussetzungszeitraum Kredite gewähren, ohne dass ein Sanierungsgutachten zur Beseitigung eines sittenwidrigen Beitrags zu Insolvenzverschleppung vorliegt. Faktisch wird durch das Gesetz eine Krise des Unternehmens fingiert, für die ein ausreichender Sanierungserfolg vermutet wird. Damit wird die Prüfungsdauer für die Kreditgewährung erheblich verkürzt.
  • Die Insolvenzanfechtungstatbestände werden erheblich vereinfacht und reduziert. Jede Zahlung, die ein Gläubiger nach Art und Zeit beanspruchen konnte, ist in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar. Schuldnern und Gläubigern wird ermöglicht, die Art und Zeit der Leistungserbringung abweichend von der ursprünglichen vertraglichen Abrede zu vereinbaren. Diese führt nicht dazu, dass die Anfechtbarkeit solcher Zahlungen faktisch wegfällt. Insofern wird die Möglichkeit geschaffen, dass sich Schuldner und Gläubiger gegenseitig unterstützen und keiner das Risiko eingeht, dass diese Unterstützung später den Insolvenzverwalter zur Anfechtung berechtigt. Allerdings darf dem Gläubiger nicht bekannt sein, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit nicht geeignet sind.
cc)  Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
  • Das Recht der Gläubiger Insolvenzantrag zu stellen wird für drei Monate beschränkt. Die Drei-Monatsfrist beginnt mit Verkündung des Gesetzes.
  • Innerhalb der drei Monate können Gläubiger nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. Erfolgt keine Verlängerung der Frist durch Verordnung, können Gläubiger nach Ablauf von drei Monaten nach Verkündung des Gesetzes Insolvenzantrag stellen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.
  • Für den Fall, dass eine Verlängerung der Beschränkung über die drei Monate hinaus nicht mittels Rechtsverordnung erfolgt, müssen Unternehmen im Fall der Insolvenzreife mit Insolvenzanträgen der Gläubiger rechnen, insbesondere wenn sie ihre Zahlungen eingestellt haben. Um das Risiko eines Gläubigerantrags möglichst auszuschließen, müssen die Sanierungsbemühungen innerhalb der Drei-Monatsfrist die Insolvenzreife idealerweise beseitigen. An dieser Stelle sei auch nochmal auf die Stundungsmöglichkeiten für Steuern und Sozialabgaben verwiesen, von denen möglichst frühzeitig Gebrauch gemacht werden sollte, denn die größte Gefahr von Gläubigerinsolvenzanträgen droht bekanntermaßen von Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern.

b)  Vertragsrecht

Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Infektionen werden zu erheblichen Einkommensverlusten für viele Personen führen, die bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein werden, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen.

aa)  Leistungsverweigerungsrecht
  • Für den Bereich des Zivilrechts soll ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt werden. Von COVID-19 betroffenen Personen soll ein Aufschub gewährt werden, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf normierte dieses Leistungsverweigerungsrecht zunächst für jeden Schuldner, was einen weiten Anwendungsbereich bedeutet hätte. Letztlich sollen diese Regelungen insbesondere gewährleisten, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen nicht von der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) abgeschnitten werden, wenn sie krisenbedingt ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen.
  • Nach einer Überarbeitung des Gesetzesentwurfs gilt das Leistungsverweigerungsrecht jetzt nicht mehr für alle Schuldner, sondern nur noch für Verbraucher und Kleinstunternehmen (im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36: weniger als zehn Mitarbeiter und ein Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von unter EUR 2 Millionen) bis zum 30. Juni 2020 für Ansprüche aus vor dem 8. März 2020 geschlossenen Verträgen, welche ein Dauerschuldverhältnis sind. Auch der zunächst festgelegte Zeitraum von einem halben Jahr (30. September 2020) wurde auf drei Monate bis zum 30. Juni 2020 verkürzt. Die Bundesregierung kann diesen Zeitraum durch Rechtsverordnung verlängern. Der Stichtag des 8. März 2020 ist darauf zurückzuführen, dass die pandemieartige Ausbreitung von COVID-19 zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit noch nicht absehbar war. Das Moratorium soll Schuldnern zugutekommen, die bis zu diesem Zeitpunkt im Vertrauen auf ihre eigene Leistungsfähigkeit vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind. Der Abschluss von Verträgen nach diesem Zeitpunkt soll hingegen nicht mehr schutzwürdig sein.
  • Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nur für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, d.h. solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
  • Das Leistungsverweigerungsrecht für den Verbraucher greift ein, wenn und soweit die Leistung infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht erbracht werden kann.
  • Kleinstunternehmen können die Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs nur verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, (i) das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder (ii) dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Kleinstunternehmen sind aus Sicht der Bundesregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ebenso schützenswert wie Verbraucher. Das Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen wird auch für Forderungen gelten, die keine Entgeltforderungen sind, z.B. Dienstleistungen sowie Rückgewähransprüche, Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche.
  • Der Schuldner muss sich ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen und belegen, dass er wegen COVID-19 nicht leisten kann. Durch die Ausübung dieses Rechts werden die Vollstreckbarkeit der Leistung sowie zugleich die Entstehung von Sekundäransprüchen verhindert. Das Leistungs¬verweigerungsrecht steht dem Schuldner nur zu, solange er aufgrund der COVID-19-Pandemie an der Leistungserbringung gehindert ist.
  • Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, (i) im Falle eines Verbrauchervertrages, wenn die Nichtleistung des Schuldners für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde oder (ii) im Falle eines Vertrages mit einem Kleinstunternehmen, die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs des Gläubigers führen würde. In diesen Fällen hat der Schuldner ein Sonderkündigungsrecht, um den Interessen beider Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Für die Rechtsfolgen gelten die einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen.
  • Das genannte Leistungsverweigerungsrecht gilt ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen sowie Arbeitsverträgen. Eine Abwei¬chung von den genannten Regelungen zum Nachteil des Schuldners durch Individualvereinbarung oder allgemeine Geschäftsbedingungen ist unzulässig.
  • Die Bundesregierung kann den Zeitraum des Leistungsverweigerungsrechts durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 verlängern, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID- 19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.
bb)  Verbraucherdarlehensverträge
  • Die Einnahmeverluste durch die COVID-19-Pandemie werden auch Darlehensnehmer treffen. Durch den Gesetzesentwurf soll verhindert werden, dass diese Darlehen verzugsbedingt gekündigt und die eingeräumte Sicherheit verwertet werden. Zudem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Parteien des Darlehensvertrages ein gesteigertes Interesse daran hätten, den Vertrag auch in Krisensituationen nicht sofort beenden zu müssen. Sie sollen nach Lösungen suchen können, das Darlehensverhältnis nach Abklingen der Krise fortsetzen zu können. Ein Leistungsverweigerungsrecht und eine Kündigungsmöglichkeit seien in diesem Fall nicht interessengerecht, da sie eine (überfordernde) Rückzahlungsverpflichtung auslösen würden.
  • Auch diese Regelung war zunächst weiter gefasst und gilt nun nur noch bei Darlehensverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 491 BGB (also nicht mehr bei sonstigen Darlehensverträgen), die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.
  • Für diese gelten die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, als für drei Monate ab Fälligkeit gestundet, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die ihm die Erbringung der geschuldeten Rückzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher hat die Einnahmeausfälle darzulegen und zu beweisen. Die Stundung bewirkt das Hinausschieben der Fälligkeit der Forderung und ist für jeden Anspruch einzeln zu beurteilen.
  • Eine Stundung tritt allerdings nicht ein, wenn der Verbraucher seine vertraglichen Zahlungen im genannten Zeitraum weiter erbringt. Die Stundungswirkung entfällt allerdings nur „soweit" der Verbraucher leistet. Er kann sich zu einem späteren Zeitpunkt noch auf die Stundungswirkung berufen, wenn er dann krisenbedingt nicht mehr dazu in der Lage ist.
  • Eine Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen wegen Zahlungsverzugs oder wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit im Falle einer solchen Stundung ist bis zum Ende der Stundung ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, wann die Kündigungsvoraussetzungen (schon vor oder erst nach dem 1. April 2020) eintreten bzw. die vor dem Stichtag gesetzte Nachfrist (§ 498 BGB) erst danach abläuft. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
  • Der Kündigungsschutz soll auch dazu dienen, den Verbrauchern die notwendige Zeit zu verschaffen, Hilfsangebote wahrzunehmen und Unterstützungsmaßnahmen zu beantragen, deren rechtzeitige Prüfung und Gewährung nicht in ihrem Einflussbereich liegen.
  • Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten soll. Den Vertragsparteien soll eine Möglichkeit gegeben werden, nach Ablauf der Stundungsfrist eine abweichende Vertragslösung zu vereinbaren. Kann keine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 erreicht werden, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird für diesen Zeitraum hinausgeschoben, damit der Verbraucher nicht doppelt belastet wird.
  • Die Regelungen zu Verbraucherdarlehensverträgen, insbesondere die Stundung und das Kündigungsrecht, greifen nicht ein, wenn sie für den Darlehensgeber unzumutbar sind. In Betracht kommen beispielsweise gravierende oder sich über einen längeren Zeitraum hinziehende schuldhafte Pflichtverletzungen des Verbrauchers. Im Ergebnis geht der Gesetzesentwurf davon aus, dass wegen der großen Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern deren Interesse an einem Zahlungsaufschub im Regelfall überwiegt.
  • Die genannten Regelungen zu Verbraucherdarlehensverträgen gelten für den Ausgleich und Rückgriff unter Gesamtschuldnern entsprechend.
  • Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich dieser Regelung auch auf weitere Darlehensnehmer, insbesondere Kleinstunternehmen, erstrecken. Zudem können die Frist bis zum 30. September 2020 und die Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID- 19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.
cc)  Miet-/Pachtverträge
  • Der Vermieter kann nach der aktuellen Gesetzeslage ein Mietverhältnis durch Kündigung beenden, wenn der Mieter seiner Pflicht zur Zahlung der Miete (fortgesetzt) nicht nachkommt. Der Gesetzesentwurf setzt diese Kündigungsmöglichkeit zeitweise aus. Die durch COVID-19 bedingte Nichtzahlung von Mieten, die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 fällig werden, kann bis zum 30. Juni 2022 ein Kündigungsrecht nicht begründen. Der Mieter muss hierfür den Zusammenhang zwischen COVID-19 und Nichtleistung der Miete glaubhaft machen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete bleibt davon aber unberührt. Der Mieter kommt bei Nichtleistung in Verzug und es entstehen Verzugszinsen. Eine Verlängerung dieses Zeitraums über den 30. Juni 2020 hinaus ist durch Rechtsverordnung möglich.
  • Die Regelungen gelten für Wohnraum- und Gewerbemietverträge sowie für Pachtverträge. Sie bezwecken den Schutz der Mieter/Pächter vor Verlust des gemieteten Objekts (als Heimstatt oder Grundlage der Erwerbstätigkeit). Der Gesetzesentwurf regelt keine weiteren Rechte des Mieters oder die weitere Risikoverteilung zwischen den Mietparteien. So kann der Mieter nach dem Gesetzesentwurf keine Kürzung der Miete aufgrund der Folgen der COVID-19-Krise vornehmen.

c)  Gesellschaftsrecht/Umwandlungsrecht

  • COVID-19 erschwert das Abhalten von (physischen) Gesellschafterversammlungen. Der Gesetzesentwurf sieht als Reaktion eine Reihe von Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen (Aktiengesellschaft, KGaA, SE und VVaG) unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ohne physische Präsenz sowie das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen im Umlaufverfahren (GmbH) vor. Daneben gibt es neue Regelungen zum Recht der Genossenschaften, Vereine und Stiftungen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften.
  • Nach dem Umwandlungsgesetz darf die Stichtagsbilanz, die einer Verschmelzung oder Spaltung bei der Anmeldung beim Handelsregister beizufügen ist, höchstens acht Monate alt sein. Bei Gesellschaften, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, erlaubt dies, den Jahresabschluss des Vorjahres zu verwenden, wenn die Umwandlungsmaßnahme bis zum 31. August des laufenden Jahres angemeldet wird. Diese Frist wird von acht auf zwölf Monate verlängert. Damit sollen Umwandlungen erleichtert werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorbereitung der Dokumentation und das Abhalten von Gesellschafterversammlungen aktuell erschwert ist.
  • Die Verschmelzung kann in der wirtschaftlichen Krise insbesondere im Konzern ein Mittel zu Sanierung des Unternehmens sein. Dabei kann durch Übertragung einer angeschlagenen Gesellschaft auf eine aktuelle noch gesunde Gesellschaft (oder umgekehrt) eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beseitigt werden. Gleichzeitig drohen Haftungsfolgen für die Beteiligten im Falle einer späteren Insolvenz des gesunden Unternehmens in Folge der Verschmelzung.

Ansprechpartner:

Nemanja Burgić - nemanja.burgic@pplaw.com

3. Kurzarbeitergeld in der Praxis

  • Grundsätzlich können alle versicherungspflichtigen Beschäftigten Kurzarbeitergeld beziehen. Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendet ist oder die Krankengeld oder Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen. Für Leiharbeitnehmer gibt es Neuregelungen, die es ihnen ermöglicht, Kurzarbeitergeld zu erhalten.
  • Kurzarbeit kann allerdings nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden. Erforderlich ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (teilweise enthalten Arbeitsverträge Vorratsklauseln, die die Einführung von Kurzarbeit ermöglichen) oder eine kollektivrechtliche Regelung. Je nach Rechtsgrundlage (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) stellt die Rechtsprechung unterschiedliche, teils strenge Anforderungen, deren Einhaltung notwendig ist, um die (Teil-)Erstattung der an die Arbeitnehmer geleisteten Beträge in Form des Kurzarbeitergeldes zu erhalten. Ein Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Kurzarbeit.
  • Fehlt es an einer Regelung, sind Verhandlungen mit der Arbeitnehmerschaft erforderlich. Allerdings kann auch für den Arbeitnehmer Kurzarbeit vorteilhaft sein, da im Verhältnis das Gehalt pro Arbeitsstunde steigt und Kurzarbeitergeld nicht besteuert wird (es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt).
  • Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Antragsverfahren. Zunächst ist bei der zuständigen Arbeitsagentur für Arbeit eine Anzeige des Arbeitsausfalls zu machen (insbesondere sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung glaubhaft zu machen). Im zweiten Schritt stellt der Arbeitgeber für den jeweiligen Monat einen Leistungsantrag.

Ansprechpartner:

Nemanja Burgić - nemanja.burgic@pplaw.com

4. Kartellrecht

  • Die europäischen Kartellbehörden haben angesichts der COVID-19-Krise über das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) eine gemeinsame Erklärung herausgegeben. Sie signalisieren, dass sie gegen notwendige und vorübergehende Maßnahmen, die eingeführt werden, um einen Versorgungsengpass zu vermeiden und eine faire Verteilung knapper Produkte zu gewährleisten, nicht vorgehen werden. Wenn Unternehmen Zweifel an der Vereinbarkeit solcher Kooperationsinitiativen mit dem Kartellrecht haben, können sie sich jederzeit informell an die betreffende Kartellbehörde wenden. Der Präsident des Bundeskartellamtes betont, dass auch das Bundeskartellamt für Konsultationen zur Verfügung stehe und eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aus "guten Gründen" tolerieren werde. Aus praktischer Sicht dürfte dies insbesondere für Kooperationen in den Bereichen Herstellung und Vertrieb und den Austausch diesbezüglicher Informationen (z.B. zu Warenbeständen) relevant sein.
  • Gleichzeitig betonen die Kartellbehörden, dass es von größter Bedeutung ist, sicherzustellen, dass Produkte, die in der gegenwärtigen Situation als wesentlich für den Schutz der Gesundheit der Verbraucher angesehen werden (z.B. Gesichtsmasken und Desinfektionsgel), weiterhin zu wettbewerblichen Preisen erhältlich sind. Sie werden daher nicht zögern, gegen Unternehmen vorzugehen, die die derzeitige Situation durch Kartellbildung oder Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung ausnutzen. Einige Kartellbehörden haben bereits damit begonnen, bestimmte Preispraktiken zu untersuchen.

Ansprechpartner:

Daniel Wiedmann - daniel.wiedmann@pplaw.com

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