COVID-19
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M&A COVID-19 Telegramm VI

In der 6. Ausgabe unseres wöchentlichen M&A COVID-19 Telegramms informieren wir über die "Corona-Novelle" der Außenwirtschaftsverordnung sowie Exportbeschränkungen für medizinische Schutzkleidung. Weitere Themen sind arbeitsrechtliche Entwicklungen und die Beschränkung des Einzelhandels.

1. Staatliche Hilfen

Wir halten unsere Übersicht "COVID-19 – Staatliche Hilfen für betroffene Unternehmen" für Sie immer aktuell. Unser Update vom 28.04.2020 finden Sie hier: Staatliche Hilfen für betroffene Unternehmen

2. „Corona-Novelle“ der Außenwirtschaftsverordnung

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWi“) hat am 28. April 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) veröffentlicht. Diese sogenannte „Corona-Novelle" sieht insbesondere eine Ausweitung der Meldepflichten auf Investitionen in den Gesundheitssektor sowie eine (beispielhafte) Präzisierung des Untersagungskriteriums vor.
  • Die Corona-Novelle sieht aus aktuellem Anlass Maßnahmen vor, die bislang im Rahmen eines umfassenden AWV-Änderungsvorhabens geplant waren. Diese weitere AWV-Novelle, welche unter anderem die AWV an die geplanten Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes anpasst (vgl. unsere Mandanteninformation hierzu), will das BMWi in Kürze vorlegen.

a) Ausweitung der Meldepflicht

  • Mit der Novelle soll die Meldepflicht von (unmittelbaren oder mittelbaren) Erwerben von mindestens 10 % der Stimmrechte an deutschen Unternehmen durch Erwerber von außerhalb der EU oder EFTA auf Zielunternehmen ausgeweitet werden, die
    • Arzneimittel, die für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung wesentlich sind, entwickeln, herstellen, in Verkehr bringen oder Inhaber einer entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassung sind. Dies umfasst auch Herstellungsanlagen oder Technologien für deren Entwicklung oder Herstellung;
    • Medizinprodukte, die zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten bestimmt sind, entwickeln, herstellen oder vertreiben oder Vorprodukte oder Komponenten für deren Entwicklung oder Herstellung zuliefern. Dies umfasst auch Herstellungsanlagen oder Technologien für deren Entwicklung oder Herstellung sowie für die Entwicklung oder Herstellung von Vorprodukten oder Komponenten dieser Produkte;
    • In-vitro-Diagnostika, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände oder zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten zu liefern, entwickeln, herstellen oder vertreiben oder Vorprodukte oder Komponenten für deren Entwicklung oder Herstellung zuliefern. Dies umfasst auch Herstellungsanlagen oder Technologien für deren Entwicklung oder Herstellung sowie für die Entwicklung oder Herstellung von Vorprodukten oder Komponenten dieser Produkte;
    • Persönliche Schutzausrüstung (im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425, also Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden) entwickeln, herstellen oder Vorprodukte oder Komponenten für deren Entwicklung oder Herstellung zuliefern. Dies umfasst auch Herstellungsanlagen oder Technologien für deren Entwicklung oder Herstellung sowie für die Entwicklung oder Herstellung von Vorprodukten oder Komponenten dieser Produkte;
    • Kritische Rohstoffe oder deren Erze (nach Anhang 1 der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 13. September 2017 (KOM(2017) 490)) gewinnen oder weiterverarbeiten;
    • Dienstleistungen im Bereich des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben erbringen.
  • Der Abschluss eines Erwerbsvertrags ist dem BMWi unverzüglich mitzuteilen. Die geplante Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes sieht zudem die Einführung eines Vollzugsverbots für meldepflichtige Erwerbe vor. Das dem Vollzug des Erwerbes dienende Rechtsgeschäft soll dann erst nach Freigabe durch das BMWi (rückwirkend) wirksam werden.
  • Obwohl diese Änderungen der AWV als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erfolgt, ist eine Befristung nicht vorgesehen.

b) Präzisierung des Untersagungskriteriums

  • Bei der Prüfung, ob ein Erwerb die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gefährdet, soll insbesondere berücksichtigt werden, ob
    • der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung (einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates) kontrolliert wird, insbesondere aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form einer nicht geringfügigen Finanzausstattung;
    • der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten; oder
    • ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand bestimmter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfüllen würden (u. a. Geldwäsche, Betrug, Bestechung oder Bestechlichkeit, Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen etc.).
  • Diese Präzisierung soll sowohl für die sektorübergreifende als auch die sektorspezifische Investitionskontrolle gelten. Das Gleiche gilt für die Klarstellung, dass auch Asset Deals erfasst werden.
  • Die geplante Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes sieht zudem eine Absenkung des Untersagungskriteriums vor. Ausreichen soll dann schon eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.

3. Update zur Exportbeschränkung von medizinischer Schutzkleidung

  • Mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 am 16. März 2020 existiert eine EU-weit geltende Beschränkung für die Ausfuhr von medizinischer Schutzausrüstung in Drittstaaten. Die Gültigkeit der Verordnung war zeitlich auf sechs Wochen begrenzt.
  • Am 26. April 2020 ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 eine Nachfolgeregelung für die Exportbeschränkungen von medizinischer Schutzausrüstung in Kraft getreten. Diese neue Verordnung gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen.
  • Handschuhe und Gesichtsschutzschilde sind nun nicht mehr von der Exportbeschränkung erfasst. Die Ausfuhr weiterer medizinischer Schutzausrüstung (Schutzbrillen und Visiere, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung) in Drittstaaten bedarf nach der unmittelbar geltenden europäischen Durchführungsverordnung allerdings weiterhin der Genehmigung in schriftlicher oder elektronischer Form durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem der Ausführende seinen Geschäftssitz hat. In Deutschland kann der Antrag auf eine Genehmigung über das ELAN-K2 Ausfuhrportal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
  • Lieferungen von medizinischer Schutzausrüstung innerhalb des Zollgebiets der EU (und weiterer europäischer Länder, z.B. Island, Norwegen, Schweiz) werden durch die neue Verordnung nicht beschränkt. Die Bundesregierung behält sich aber vor, die Lage regelmäßig zu evaluieren, sowohl in Bezug auf die weiteren Entwicklungen im Binnenmarkt als auch im Hinblick auf die erforderliche EU-weite einheitliche Handhabung bei der Genehmigung von einer Ausfuhr in Drittländer auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Telefon-Hotline (06196 908-1444) im Zusammenhang mit der Lieferung von Schutzausrüstung eingerichtet. Schriftliche Fragen können an die E-Mailadresse: schutzausruestung@bafa.bund.de gerichtet werden. Weitere Informationen zum ELAN-K2 Ausfuhrportal finden Sie hier: www.bafa.de

4. Arbeitsrecht

  • Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2020 das sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) beschlossen. Das Gesetz soll die Entwicklung hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft begleiten und laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein wichtiger Baustein sein, um nach der COVID-19-Pandemie schnell wieder den Weg zu Wachstum und Beschäftigung zu finden.
  • Zudem werden mit dem Gesetz weitere praktikable Lösungen für die COVID-19-Krise geschaffen. Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien, sowie von Einigungsstellen wird sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Betriebsversammlungen können audio-visuell stattfinden. Weitere Informationen zu dem neuen Gesetz finden Sie unter diesem Link: www.bmas.de

5. COVID-19-Pandemie und Beschränkungen des Einzelhandels

  • Bund und Länder haben im Zuge der COVID-19-Pandemie viele Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote beschlossen. Mit dem Rückgang der Infektionszahlen gibt es erste Lockerungen in den einzelnen Bundesländern. Die durch die Beschränkungen hervorgerufenen Eingriffe in Grundrechte wurden in den ersten Eilverfahren von den Gerichten mit dem hohen Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt.
  • Nun wehren sich auch vermehrt (prominente) Unternehmen gegen die einschränkenden Maßnahmen, da sie ihre Existenzen gefährdet sehen. Zum 20. April 2020 trat die sogenannte 800 m2-Regel in Kraft. Nach dieser ist in der Regel der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m2 begrenzt ist, untersagt. Hiergegen sind einige Einzelunternehmen gerichtlich in Eilverfahren vorgegangen. Eine erste Auswertung zeigt, dass die Gerichte in den verschiedenen Bundesländern uneinheitlich entscheiden.
  • So ging ein Einzelunternehmen in Hamburg gegen die Beschränkung vor und war in erster Instanz beim VG Hamburg erfolgreich. Nach dem Beschluss vom 21. April 2020 verstößt die Einschränkung gegen das in Artikel 12 Abs. 1 S. 1 GG verankerte Grundrecht der Berufsfreiheit und gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 GG. Hintergrund sind die einzuhaltenden Infektionsschutzanordnungen, die auch in großflächigen Einzelhandelsgeschäften umsetzbar seien. Eine besondere Anziehungskraft für den Publikumsverkehr gehe nicht ausschließlich oder zumindest nicht in besonderem Maße vom großflächigen Einzelhandel aus. Auf die Beschwerde der Stadt Hamburg erließ das OVG Hamburg am 22. April 2020 allerdings eine Zwischenverfügung, nach der das Geschäft nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m2 betrieben werden darf. Eine abschließende Entscheidung wird noch in dieser Woche erwartet.
  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bewertete die 800 m2-Regel mit seinem Beschluss vom 27. April 2020 ebenfalls als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 GG. Allerdings wurde die angegriffene Vorschrift ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemie-Notlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 nicht außer Kraft gesetzt.
  • Die Oberverwaltungsgerichte in Berlin-Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt gehen hingegen von einer Rechtmäßigkeit der genannten Verkaufsflächen-Begrenzung aus.
  • Die Entscheidungen zeigen auf, dass die Beschränkungen uneinheitlich bewertet werden und daher mit einer gewissen Unsicherheit für Unternehmen verbunden sind. Es bleibt abzuwarten, wann die nächsten Lockerungen erfolgen und die durch die Gerichtsentscheidungen entstandenen unterschiedlichen Auslegungen beseitigt sind.

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Tobias Jäger – tobias.jaeger@pplaw.com
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