COVID-19
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M&A COVID-19 Telegramm XIII

In der 13. Ausgabe unseres M&A COVID-19 Telegramms widmen wir uns unter anderem dem am 29. Juli vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs des European Recovery Plan (ERP)-Wirtschaftsgesetzes. Weitere Themen: Betriebsschließungsversicherung, Lieferkettengesetz sowie der Arbeitsschutz in der Fleischwirtschaft.

1. Staatliche Hilfen

  • Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2020 den Entwurf des European Recovery Plan (ERP)-Wirtschaftsplangesetzes 2021 beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen können auf dieser Grundlage im kommenden Jahr zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 7,9 Milliarden erhalten. Die Förderschwerpunkte liegen in den Bereichen Wagniskapital- und Beteiligungsfinanzierung, dem Aufbau und der Modernisierung bestehender Unternehmen in strukturschwachen Regionen sowie der Innovations- und Digitalisierungsförderung. Mittelständischen Unternehmen steht dabei für das Jahr 2021 mit dem ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit unter anderem ein Gesamtkreditvolumen von EUR 2 Milliarden zur Verfügung, um Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben voranzutreiben. Das ERP-Sondervermögen stammt aus Mitteln des Marschallplans, die von den USA zum Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg bereitgestellt wurden. Es wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Auftrag des BMWi verwaltet und genutzt.

 

2. COVID-19-Pandemie und Betriebsschließungsversicherung

  • In unserem COVID-19 Telegramm IX vom 28. Mai 2020 haben wir von einem Urteil des LG Mannheim zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Rahmen der COVID-19-Pandemie berichtet. In diesem Fall entschied das Gericht, dass bei einem Verweis auf das Infektionsschutzgesetz ohne Aufführung konkreter Krankheiten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach dem Infektionsschutz-gesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, und damit auch der COVID-19-Erreger, erfasst sind.
  • Nun hat sich das OLG Hamm zu einer Betriebsschließungsversicherung geäußert. Mit seinem Beschluss vom 15. Juli 2020 (Az. 20 W 21/20) hat es entschieden, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Deckungsschutz „nur für die Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" Krankheiten und Krankheitserreger greift, COVID-19 und Sars-Cov-2 aber nicht genannt sind. Der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz stelle in diesem Fall keine dynamische Verweisung dar, so dass nicht auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde. Die ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten einschätzbaren Risiken einstehen will.
  • Für (Portfolio-)Unternehmen kommt es daher bei aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgten Betriebsschließungen oder -unterbrechungen darauf an, wie die Versicherungsbedingungen im Einzelfall ausgestaltet sind.

 

3. COVID-19-Pandemie und Lieferkettengesetz

  • Die Bundesregierung plant mit dem Lieferkettengesetz schon seit Längerem eine gesetzliche Regelung, um Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz im Handel und der Produktion in weltweiten Wertschöpfungs- und Lieferketten zu verpflichten. Das Gesetz soll vermutlich in 2021 in Kraft treten.
  • Das Gesetz bezweckt, die Sozial- und Umweltbedingungen in den Produktionsländern zu verbessern und Unternehmen einer (zivilrechtlichen) Haftung für die Nichteinhaltung sozialer und ökologischer Mindeststandards innerhalb der Produktionskette auszusetzen (Sorgfaltspflicht). Hierzu zählen zum Beispiel Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit, den Arbeitsschutz oder die Landrechte und die Schädigung der Gesundheit und der Umwelt.
  • Nach den ersten Entwürfen bzw. einem Eckpunkte-Papier müssen Unternehmen mit (nach aktuellem Stand) mehr als 500 Mitarbeitern künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen. Unternehmen müssen Verfahren zur Risikoermittlung entwickeln und ein Beschwerdeverfahren einführen, um für gesetzeskonforme Geschäftsbeziehungen zu sorgen.
  • Durch die COVID-19-Pandemie ist das Lieferkettengesetz weiter in den Fokus der allgemeinen Diskussion getreten. So können Unternehmen in vielen (europäischen) Ländern in Zeiten der Krise auf staatliche Unterstützung zurückgreifen. Diese Unternehmen sollen durch das neue Gesetz dazu verpflichtet werden, solidarisch und in angemessener Weise für ihre gesamte Lieferkette Verantwortung zu übernehmen.

 

4. Die Fleischwirtschaft und das Arbeitsrecht

  • In Betrieben der Fleischwirtschaft kam es mehrfach zu COVID-19-Ausbrüchen mit vielen Infektionsfällen, was zu einer Diskussion über die Arbeitsbedingungen und den Arbeitsschutz geführt hat. Insbesondere das System der Werkverträge und die Beschäftigung sowie Unterbringung von ausländischen Beschäftigten sind in den Fokus gerückt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Eckpunkte-Papier „Arbeitsschutz für die Fleischwirtschaft" veröffentlicht, das auch Auswirkungen auf Unternehmen außerhalb der Fleischindustrie haben kann. Unternehmen sollten die Gesetzesentwürfe und Entwicklungen im Auge behalten.
  • Laut dem Eckpunkte-Papier soll eine Arbeitsschutzgesetz-Novelle folgen, mit der eine bessere Kontrolle der Arbeitszeiterfassung und der Einhaltung des Arbeits-, Infektions- und Gesundheitsschutzes in der Fleischwirtschaft gewährleistet wird. Die Formulierungen lassen vermuten, dass neben der Fleischwirtschaft auch weitere Branchen (insbesondere solche mit einem höheren Risiko für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten) erfasst sein könnten.
  • Zudem sollen Mindeststandards bei der Unterbringung von (ausländischen) Beschäftigten (in vom Unternehmen gestellten oder vermittelten Unterkünften) sichergestellt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2021 sollen das Schlachten und die Verarbeitung von Fleisch in Betrieben der Fleischwirtschaft nur noch durch eigene Arbeitnehmer zulässig sein. Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassungen wären damit nicht mehr möglich. Es bleibt abzuwarten, ob eine solche Einschränkung einzelner Betriebe einer Branche (verfassungsrechtlich) zulässig ist.
  • Zudem soll der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz von EUR 15.000 auf EUR 30.000 erhöht werden. Diese Änderung wird dann voraussichtlich für sämtliche Unternehmen gelten.

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Tobias Jäger – tobias.jaeger@pplaw.com
Nemanja Burgić – nemanja.burgic@pplaw.com

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