COVID-19
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M&A COVID-19 Telegramm IX

1. Vorübergehende Verlängerung der Prüfungsfristen der Fusionskontrolle

  • Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft angenommen. Insbesondere sieht er eine vorübergehende Verlängerung der Prüfungsfristen der Fusionskontrolle vor.
  • Dies betrifft Anmeldungen von Zusammenschlüssen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen sind, sofern diese nicht bereits freigegeben wurden oder die Freigabe als erteilt gilt. Die Frist des Vorprüfverfahrens (Phase I) soll von einem auf zwei Monate verlängert werden. Die Frist des Hauptprüfverfahrens soll von vier auf sechs Monate verlängert werden. Die verlängerten Fristen sollen auch für den Fall gelten, dass die Europäische Kommission in dem genannten Zeitraum einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verweist. Dieser Gesetzentwurf tritt am 29. Mai 2020 in Kraft.
  • Mit der Fristverlängerung soll dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Zusammenschlüssen weitere Ermittlungen in den betroffenen Märkten, vor allem bei dritten Unternehmen, ermöglicht werden.

 

2. Verschärfung der Investitionskontrolle im Gesundheitsbereich

  • Am 20. Mai 2020 hat die Bundesregierung mit der 15. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung eine Ausweitung der Investitionskontrolle auf den Gesundheitssektor beschlossen. Die Meldepflicht soll auf (unmittelbare oder mittelbare) Erwerbe von mindestens 10 % der Stimmrechte an deutschen Unternehmen, die Arzneimittel, Medizinprodukte, Schutzausrüstungen und In-vitro-Diagnostika entwickeln oder herstellen, durch Erwerber von außerhalb der EU oder EFTA erweitert werden. Außerdem soll das Untersagungskriterium präzisiert werden. Ausführliche Informationen hierzu finden sich in unserer diesbezüglichen Mandanteninformation.

 

3. Staatliche Hilfen

  • In den Medien wird berichtet, dass Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier ein Spezialprogramm für den Mittelstand plant. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern sowie Solo-Selbständige und Freiberufler sollen von Juni bis Dezember 2020 monatlich bis zu EUR 50.000 erhalten können, sofern sie im April und Mai 2020 einen Umsatzeinbruch gegenüber dem Vorjahr von mindestens 60% erlitten haben. Ziel dieser Überbrückungshilfe sei es, die Existenz kleiner und mittlerer Betriebe zu sichern, die von Corona-bedingten Auflagen und Schließungen betroffen sind.
  • Wir halten Sie hierzu und den weiteren staatlichen Hilfen auf dem Laufenden. Unsere am 25. Mai 2020 aktualisierte Übersicht "COVID-19 - Staatliche Hilfen für betroffene Unternehmen" finden Sie unter diesem Link.

 

4. DAC 6 - Richtlinie: Neue Meldefristen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

 

5. COVID-19-Pandemie und einstweilige Gerichtsverfahren

  • Die COVID-19-Pandemie beschäftigt vermehrt die Gerichte. In einstweiligen Rechtsschutzverfahren werden die Beschränkungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft.
  • Besondere Beachtung sollte einem Urteil des LG Mannheim vom 29. April 2020 (Az. 11 O 66/20) geschenkt werden, das sich zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Rahmen der COVID-19-Pandemie geäußert hat. Im betreffenden Fall enthielten die Versicherungsbedingungen nur einen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz und führten keine konkreten Krankheiten auf. Hieraus leitete das Gericht ab, dass grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, und damit auch der COVID-19-Erreger, erfasst sind.
  • Auch die staatlichen Hilfen waren bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren. So entschied das Verwaltungsgericht Köln am 8. Mai 2020 (Az. 16 L 787/20), dass für einen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe NRW 2020 die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet sein müsse. Die private Existenzgefährdung einer Selbständigen, zum Beispiel im Hinblick auf laufende Kosten wie private Mietschulden, soll hingegen nicht ausreichen.
  • Daneben gingen einige Inhaber von Fitnessstudios gegen die bestehenden Schließungsanordnungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Während ein Großteil der Gerichte von einer Rechtmäßigkeit der anhaltenden Schließung ausging (z.B. OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2020, Az. 11 S 41.20 und 11 S 51.20; OVG Hamburg vom 20. Mai 2020, Az. 5 Bs 77/20; OVG Magdeburg vom 20. Mai 2020, Az. 3 R 86/20) und dem Gemeinwohl und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung den Vorrang einräumten, sollen nach den Entscheidungen des OVG Thüringen vom 22. Mai 2020 (Az. 3 EN 341/20) und des VG Osnabrück vom 11. Mai 2020 (Az. 3 B 23/20) die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheits-, Hygiene-, Abstands- und Höchstbelegungskonzeptes für die Öffnung ausreichen.

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