Referentenentwurf: Steuerreform für Tauschkryptowerte
Ein Referentenentwurf für eine Steuerreform führt die neue Kategorie der „Tauschkryptowerte“ ein, zu der insbesondere Bitcoin und Ether zählen. Ab dem 1. Januar 2027 werden Gewinne und laufende Erträge aus neu erworbenen Tauschkryptowerten als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert – unabhängig von der Haltedauer. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Zudem soll ab 2028 ein Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kryptodienstleister greifen. Altbestände (vor dem 31.12.2026 erworben) bleiben im bisherigen Regime: Veräußerungsgewinne sind nach einjähriger Haltefrist steuerfrei. Anleger sollten mehr denn je ihre Dokumentation über Transaktionen gut aufbereiten. Insbesondere kann es sich lohnen, separate Wallets oder Accounts zu nutzen, um den Bestandsschutz zu wahren.