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Bekannte Norm – ewige Baustelle? Neues vom BFH zu § 50d Abs. 3 EStG bei Mäanderstrukturen

Bei Ausschüttungen von deutschen Kapitalgesellschaften über die Landesgrenze versagt die Finanzverwaltung in vielen Fällen eine Freistellung von deutscher Kapitalertragsteuer bzw. deren Erstattung und beruft sich hierbei auf § 50d Abs. 3 EStG. Daran knüpft eine aktuelle Entscheidung des BFH zu sog. Mäanderstrukturen an (BFH vom 09.06.2021 – I B 60/20). Zwar betrifft diese Entscheidung noch § 50d Abs. 3 (2011), lässt in ihrer Begründung aber auch Rückschlüsse auf die kürzlich überarbeitete und bereits in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift zu.

in: Handelsblatt online, Steuerboard, 11. Januar 2022
Autoren: Michael Häußler
Expertise
  • Steuerrecht
    • Konzernsteuerrecht / Unternehmenssteuerrecht