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Kein Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Verletzung der Auskunftspflicht gem. Art. 15 DSGVO

Die Arbeitsgerichte urteilten in den vergangenen Jahren reflexartig Schadensersatzansprüche aus, wenn Unternehmen den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllten. In einer aktuellen Entscheidung stellt das LAG Nürnberg klar, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nicht zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO führt. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist eine unrechtmäßige Datenverarbeitung und nicht nur die Verletzung einer Norm aus der DSGVO. Was Sie in diesem Zusammenhang wissen müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.  

in: DATENSCHUTZ-BERATER, Heft 07-08/2023, 218-219
Autoren: Dr. Dominik Sorber