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Weitere EU-Sanktionen gegen Russland

Am 25. und 28. Februar 2022 hat die Europäische Union im Hinblick auf die weiteren völkerrechtswidrigen Aggressionen Russlands gegen die Ukraine weitere Sanktionen erlassen.

Diese folgen dem ersten Sanktionspaket als Reaktion auf die Anerkennung der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk (vgl. hierzu unsere vorherige Mandanteninformation). Die weiteren Maßnahmen sind bereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Weitere Sanktionen, insbesondere ein weitgehender Ausschluss russischer Banken vom SWIFT-System, sind angekündigt aber noch nicht umgesetzt.

Zusammenfassung

Die weiteren Sanktionen beinhalten insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Güterbezogene Sanktionen, insbesondere Exportverbote für Dual-Use-Güter, bestimmte High-Tech-Produkte und Güter für die Verwendung in der Petrochemie sowie der Luft- und Raumfahrt;
  • Umfassende Finanzsanktionen, insbesondere
    • Ausweitung des Handelsverbots mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten und des Verbots der Neuvergabe von Krediten und Darlehen,
    • Verbot des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren an russische Kunden, und
    • Verbot der Entgegennahmen von Einlagen russischer Staatsangehöriger;
  • Ausweitung der persönlichen Sanktionen, u. a. auf Präsident Putin, weitere Politiker und Unternehmer.

A) Güterbezogene Sanktionen

Für die folgenden Güter gilt nunmehr ein umfassendes Exportverbot, das durch Beschränkungen für unterstützende Dienstleistungen flankiert wird:

  • Dual-Use-Güter: Nach der bisherigen Regelung waren nur solche Güter von dem Verbot erfasst, die für militärische Zwecke oder einen militärischen Endverwender bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Diese Beschränkung entfällt.
  • Hochtechnologie mit Verteidigungs- und Sicherheitsbezug: Für diesen Bereich wurde eine neue und weitläufige Sanktionsliste geschaffen. Umfasst sind etwa Halbleiter, Telekommunikationsausrüstung, Sensoren oder Laser. Das Ziel ist es, Russland von Technologien abzuschneiden, die zu einer Verbesserung des Verteidigung- und Sicherheitssektors führen könnten. Von dem Verbot sind auch Güter erfasst, für die bislang keine Genehmigungspflichten bestanden.
  • Luft- und Raumfahrt: Neben dem Verbot des Exports bestimmter Güter für diese Industrien sind auch Reparaturen und Instandsetzungen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln als eigentlich unterstützende Dienste verboten.
  • Petrochemie: Der Export bestimmter Güter und Technologien, die bei der Ölraffination verwendet werden, ist verboten.

Ausnahmen von diesen Verboten werden nur in engen Grenzen und für bestimmte Bereiche zugelassen. Für Verträge, die vor dem 26.02.2022 abgeschlossen wurden, gelten jeweils Übergangsregelungen, die je nach Bereich unterschiedlich ausgestaltet sind.

B) Finanzsanktionen

Die bereits bestehenden Finanzsanktionen wurden ausgeweitet, um Russland den Zugang zu den Kapitalmärkten abzuschneiden:

  • Das Verbot des Handels mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten wird auf weitere Emittenten ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere Kreditinstitute und Unternehmen, die sich in mehrheitlicher öffentlicher Inhaberschaft oder unter staatlicher Kontrolle befinden, den russischen Staat wesentlich unterstützen, in der Militär- oder Ölindustrie tätig sind bzw. sich in mehrheitlicher mittelbarer/unmittelbarer Inhaberschaft von vorgenannten Kreditinstituten/Unternehmen befinden oder auf deren Weisung handeln;
  • Ergänzend hierzu besteht nun ein Verbot von Beteiligungen an der Neuvergabe von Darlehen oder Krediten für die vorgenannten Kreditinstitute und Unternehmen;
  • Es gilt nun in der EU ein Verbot für Wertpapierdienstleistungen (bspw. Führung eines Depotkontos) für in Russland ansässige natürliche oder juristische Personen. Verboten ist insbesondere auch der Verkauf von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12.04.2022 begeben wurden; und
  • Ferner gilt ein Verbot der Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn der Gesamtwert der Einlagen pro Kreditinstitut EUR 100.000 übersteigt.

Bei allen vorgenannten Finanzsanktionen sind nur geringfügige Ausnahmen und Beschränkungen von den Verboten vorgesehen.

Es besteht zudem ein umfassendes Umgehungsverbot.

C) Weitere persönliche Sanktionen

Die persönlichen Sanktionen betreffen nun unter anderem auch Präsident Vladimir Putin und Außenminister Sergei Lawrow sowie weitere Regierungsmitglieder und Unternehmer wie Igor Sechin (Rosneft) und Mikhail Fridman (Alfa Group). Für die gelisteten Personen gilt insbesondere wieder ein Einfriergebot und Bereitstellungsverbot (siehe hierzu unsere vorherige Mandanteninformation).

Autoren: Daniel Wiedmann, Daniel Hoppen, Andreas Will
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