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M&A COVID-19 Telegramm XIV

1. Staatliche Hilfen

Der Koalitionsausschuss hat am 25. August 2020 beschlossen, dass die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Betriebe bis Ende des Jahres verlängert werden sollen. Bislang war ein Zeitraum bis Ende August vorgesehen. Weitere Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie hier.

2. Insolvenzantragspflicht

  • Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) vom 27. März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht mit Wirkung vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn, die Zahlungsunfähigkeit beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf Beseitigung einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.
  • Aus den Beschlüssen der Koalition vom 25. August 2020 geht nun hervor, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert werden soll. Nach derzeitigem Stand ist allerdings geplant, die Insolvenzantragspflicht nur für den Fall des Insolvenzgrundes der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 auszusetzen.
  • Eine Verlängerung der Aussetzung für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist hingegen nicht vorgesehen. Sollte das geplante Gesetz nicht von den bisherigen Beschlüssen abweichen, so sind zahlungsunfähige Unternehmen mit Ablauf des 30. September 2020 wieder verpflichtet, nach § 15a InsO Insolvenzantrag zu stellen.

 

3. Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

  • Der Koalitionsausschuss hat sich zudem auf die Verlängerung der Höchstbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes geeinigt. Danach soll die Bezugsdauer von zwölf auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert werden. Dies gilt für Betriebe, die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt haben. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt dabei weiterhin von der Dauer der Kurzarbeit ab (Lesen Sie hier mehr dazu und prüfen Sie in unserem Quick-Check, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld bestehen).
  • Daneben soll die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit verlängert werden. Es ist geplant, eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungs-beiträge für Kurzarbeit für Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 zu ermöglichen. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden (mit der Möglichkeit, auf 100% zu erhöhen bei einer Weiterqualifizierung des Betroffenen). Die Pläne der Regierung müssen allerdings noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

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Matthias Meier – matthias.meier@pplaw.com

Autoren: Dr. Ralf Bergjan, Tobias Jäger, Benjamin Maciejewski, Nemanja Burgić, Matthias Meier
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