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M&A COVID-19 Telegramm XVII

1. Staatliche Hilfen

Im Jahr 2020 hat der Bund u.a. Überbrückungshilfen und außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Stabilisierung der deutschen Wirtschaft zur Verfügung gestellt. Für das Jahr 2021 sind hierbei einige Neuerungen zu erwarten.

Die bis zum 31. Dezember 2020 laufende Überbrückungshilfe II wird durch die Überbrückungshilfe III (Fördermonate Januar bis Juni 2021) verlängert und erweitert. Die Förderhöchstsumme für Unternehmen soll statt bislang EUR 50.000 ab 2021 EUR 200.000 pro Monat umfassen. Zudem sind weitere Veränderungen, wie die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder Kosten für Abschreibungen, geplant. Neu hinzukommen soll eine „Neustarthilfe für Soloselbständige“ (einmaliger staatlicher Zuschuss in Höhe von 25% des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal einmalig EUR 5.000). Finden Sie hier weitere Informationen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, die vom staatlichen Teil-Lockdown im November und Dezember 2020 betroffen sind, soll bis zum Ende des Teil-Lockdowns verlängert werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem COVID-19 Telegramm vom 5. November 2020.

Die Bundesregierung plant, für 2021 Unternehmenshilfen in Höhe von EUR 37,5 Milliarden zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist eine allgemeine Vorsorge für die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie mit weiteren EUR 30 Milliarden vorgesehen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Die Europäische Kommission hat am 13. Oktober 2020 in einer Pressemitteilung verkündet, dass die bis Ende 2020 geltenden Lockerungen der europäischen Regelungen für Staatshilfen bis Ende Juni 2021 verlängert werden sollen. Dadurch wird auf europarechtlicher Ebene sichergestellt, dass die nationale Wirtschaft auch weiterhin notwendige staatliche Unterstützungen erhalten kann. Eine Genehmigung der nationalen Maßnahmen durch die Europäische Kommission steht noch aus.

2. Sanierungs- und Insolvenzrecht

a) Rückblick

Als Antwort auf die COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 im Sanierungs- und Insolvenzrecht u.a. die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO für zahlungsunfähige Unternehmen (bis Ende September 2020) und für überschuldete Unternehmen (bis Ende Dezember 2020) ausgesetzt sowie für den Zeitraum der Aussetzung u.a. Privilegien zum Schutz der Sanierungsfinanzierung im Rahmen der Insolvenzanfechtungstatbestände geschaffen.

b) Ausblick

Ab dem 1. Januar 2021 sind sowohl zahlungsunfähige als auch überschuldete Unternehmen ausnahmslos wieder angehalten, einen Insolvenzantrag nach § 15a InsO zu stellen. Auch die weiteren, etwa anfechtungsrechtlichen Privilegierungen werden mit Wegfall der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht mehr verlängert.

Der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (sog. SanInsFoG), das ab 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, sieht allerdings neue pandemiebedingte Regelungen vor (siehe COVID-19 Telegramm vom 5. November 2020).

3. Gesellschaftsrecht

Der Gesetzgeber hatte im Frühjahr als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie als Teil eines weitreichenden Gesetzespakets im Gesellschaftsrecht u.a. Erleichterungen für das Durchführen von Verschmelzungen und das Abhalten von Gesellschafterversammlungen ohne physische Präsenz geschaffen. Lesen Sie dazu mehr hier.

Diese Erleichterungen gelten auch in 2021.

4. Arbeitsrecht

Zu den wichtigsten sozialpolitischen Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für Unternehmen zählt die Ausgestaltung des Kurzarbeitergeldes (u.a. verfahrenstechnische Erleichterung, Anhebung des Kurzarbeitergeldes sowie die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer).

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77% ab dem vierten Monat und 80/87% ab dem siebten Monat) sowie weitere Zugangserleichterungen gelten auch in 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

5. Steuerrecht

a) Rückblick

Die Bundesregierung hat zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in 2020 steuerliche Erleichterungen ergriffen:

  • Erstattung und Reduzierung von Steuervorauszahlungen
  • Stundung von Steuerzahlungen und Aussetzung der Vollstreckung
  • Erweiterter steuerlicher Verlustrücktrag
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats nach der Einfuhr
  • Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%
  • Verdoppelung der Forschungszulage.

Das Bundesfinanzministerium verkündete am 1. Dezember 2020, dass Steuerzahlungen (weiterhin) gestundet werden können, wenn der Steuerpflichtige durch die COVID-19-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist und einen entsprechenden Antrag bis zum 31. März 2021 beim zuständigen Finanzamt stellt. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021. Darüber hinausgehende Anschlussstundungen sind nur unter weiteren Bedingungen möglich (z.B. Ratenzahlungsvereinbarung).

Zudem verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 um einen Monat, wenn die Steuerklärung durch einen Steuerberater erstellt wird. Die Steuererklärungen sind daher bis spätestens 31. März 2021 einzureichen.

b) Ausblick

Ab 1. Januar 2021 gelten wieder die regulären Umsatzsteuersätze in Höhe von 19% bzw. 7%. Für den anzuwendenden Steuersatz kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die regulären Umsatzsteuersätze gelten, wenn die Leistung nach dem 1. Januar 2021 ausgeführt wird. Der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts und der Rechnungsstellung ist dagegen nicht maßgeblich. Hinweis: Der Zeitpunkt der Leistung hängt von der Art des Umsatzes ab.

Zudem werden aktuell ein Optionsmodell für Personengesellschaften (transparente Besteuerung), sich wie Kapitalgesellschaften (Trennungsprinzip) besteuern zu lassen, sowie eine verbesserte Abschreibung digitalisierungsrelevanter Innovationsgüter und die Anhebung der Grenze für Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter diskutiert. Weitere Maßnahmen könnten noch Eingang in den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 finden. Das Gesetzgebungsverfahren wird noch dieses Jahr fortgesetzt.

6. COVID-19-Pandemie und Gerichtsverfahren

Die COVID-19-Pandemie hat u.a. zu einer erhöhten Belastung der staatlichen Gerichte geführt. So wurden im Jahr 2020 zahlreiche Verfahren gegen die staatlichen Beschränkungen angestrengt (siehe COVID-19 Telegramm vom 28. Mai 2020 und 30. April 2020). Neben den einstweiligen Verfahren gegen Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen spielte auch die Entschädigung durch spezielle Betriebsschließungsversicherungen eine große Rolle (siehe dazu unser COVID-19 Telegramm vom 9. Oktober 2020, 6. August 2020 und 28. Mai 2020). Je nach Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen ist der Ersatz der durch die Schließung bedingten Schäden möglich.

Durch den voraussichtlich bevorstehenden zweiten „harten“ Lockdown ist davon auszugehen, dass Unternehmen ihre (Entschädigungs-)Ansprüche wieder verstärkt gerichtlich geltend machen werden.

7. Digitalisierung

In 2020 haben digitale Kommunikationswege wesentlich an Bedeutung gewonnen und werden die Geschäftswelt über COVID-19 hinaus prägen. Elektronische Signaturen ermöglichen dabei, Rechtsgeschäfte vollständig digitalisiert abzuwickeln. Dies ist zu begrüßen.

Je nach Sicherheitsstandard unterscheidet man zwischen einfacher, fortgeschrittener und qualifizierter elektronischer Signatur. Die qualifizierte elektronische Signatur erfordert im Gegensatz zu der einfachen und fortgeschrittenen Variante ein spezielles persönliches Authentifizierungsverfahren (persönliches Erscheinen oder Fernsignatur per sign-me/Postident-Verfahren). Grundsätzlich ist ein wirksamer Vertragsschluss mittels elektronischer Signaturen möglich, kann im Einzelfall aber rechtlich ausgeschlossen sein, weil eine strengere Form vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Dokumente mit einfacher/fortgeschrittener elektronischer Signatur haben allerdings prozessual nicht die gleiche Beweiskraft wie handschriftlich bzw. qualifiziert elektronisch unterzeichnete Dokumente. Die Echtheit, Vollständigkeit und Richtigkeit des Dokuments/der Unterschrift kann vor Gericht einfacher bestritten werden. Je nach Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments ist deshalb eine qualifizierte elektronische Signatur (oder ggfs. eine „herkömmliche“ Unterschrift) empfehlenswert, um keine prozessualen Nachteile zu haben.

Bei der Entscheidung über die Nutzung elektronischer Signaturen und Wahl des geeigneten Anbieters ist ratsam, den Datenschutzbeauftragten einzubeziehen und ggfs. (rechtliche) Beratung einzuholen.

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Autoren: Dr. Ralf Bergjan, Dr. Nico Fischer, Tobias Jäger, Dr. Marco Ottenwälder, Benjamin Maciejewski, Nemanja Burgić, Matthias Meier, Dr. Stefan Weinberger