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M&A COVID-19 Telegramm XVIII

1. Staatliche Hilfen

Die EU-Kommission hat am 21. Januar 2021 außerordentliche Wirtschaftshilfen auch bei einem Betrag von über EUR 4 Millionen beihilferechtlich genehmigt. Bisher war eine aufwändige Einzelnotifizierung erforderlich.

Laut BMWi könne mit der Auszahlung der Novemberhilfen und den Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfen sofort begonnen werden. Die Antragstellung erfolgt über die Plattform des BMWi, siehe auch FAQs zu November- und Dezemberhilfen.

Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe II wurden bis 31. März 2021 und für die November- und Dezemberhilfen bis 30. April 2021 verlängert. Zudem soll die Überbrückungshilfe III überarbeitet und vereinfacht werden.

2. Sanierungs- und Insolvenzrecht

Seit dem 1. Januar 2021 ist das neue Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft, durch das weitreichende Änderungen im Bereich des Insolvenzrechts vorgenommen wurden.

  • Schaffung eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für Unternehmen (StaRUG) als vorinsolvenzliche Alternative eines förmlichen Insolvenzverfahrens. Sanierungsmaßnahmen sind dabei auch gegen den Widerstand von Minderheiten mittels eines Restrukturierungsplanes möglich.
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2021 für Unternehmen, die von 1. November bis 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfsleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. Eine Ausnahme besteht u.a., wenn keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht.
  • Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung im Zeitraum zwischen 1. Januar bis 31. Dezember 2021 von zwölf (abweichend von § 19 Abs. 2 InsO) auf vier Monate, wenn die Überschuldung auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.
  • Verlängerung der maximalen Insolvenzantragsfrist für den Insolvenzgrund der Überschuldung von drei auf sechs Wochen (§ 15 Abs. 1 S. 2 InsO).

Weitere Informationen zum SanInsFoG erhalten Sie hier.

3. Steuerrecht

a) Geltungsdauer von Steuererleichterungen verlängert

Deutschland hat zur Bekämpfung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 umfangreiche Maßnahmen ergriffen. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 die Geltungsdauer bestimmter Steuererleichterungen verlängert:

  • Stundung von Steuerzahlungen bis zum 30. Juni und ggf. Anschlussstundungen längstens bis zum 31. Dezember 2021 in Verbindung mit Ratenzahlungen,
  • Aussetzung der Vollstreckung bis zum 30. Juni 2021,
  • Reduzierung von Steuervorauszahlungen im Jahr 2021.

Diese Steuererleichterungen werden weiterhin nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen ist und bis 31. März 2021 einen Antrag auf Stundung und/oder Aussetzung der Vollstreckung bzw. bis 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen gestellt hat.

b) Erweiterte Rückwirkung von Umwandlungen auch im Jahr 2021

Der Gesetzgeber erweiterte bereits für Umwandlungen im Jahr 2020 die Rückwirkung von regulär acht Monate auf zwölf Monate. Diese Maßnahme wurde durch Verordnungen des Bundesfinanzministeriums und des Bundesjustizministeriums verlängert und gilt für Umwandlungen bis 31. Dezember 2021. Damit können Umwandlungen in 2021 grundsätzlich mit einer Rückwirkung von maximal zwölf Monaten steuerlich wirksam erfolgen

c) Abgabefrist für Steuererklärung 2019 soll erneut verlängert werden

Das Bundesfinanzministerium verkündete bereits am 1. Dezember 2020, dass sich die regulär mit Ablauf des Februar 2021 endende Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2019 um einen Monat verlängert, wenn die Steuerklärung durch einen Steuerberater erstellt wird. Der Gesetzgeber beabsichtigt nun, die Abgabefrist weiter zu verlängern. Der Bundestag hat am 12. Januar 2021 einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, wonach die Abgabefrist um sechs Monate verlängert werden soll. Die Steuererklärung 2019 wäre demnach grundsätzlich spätestens am 31. August 2021 abzugeben.

d) Kostenübernahme für COVID-19-Test ist kein Arbeitslohn

Das Bundesfinanzministerium hat am 28. Dezember 2020 die COVID-19-FAQs aktualisiert und insbesondere klargestellt, dass die Übernahme der Kosten für einen COVID-19-Test durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn darstellt. Die Kostenübernahme erfolgt hiernach aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers. Demnach sollten keine Lohnsteuern und sozialversicherungsrechtliche Kosten anfallen.

4. COVID-19-Pandemie und Betriebsschließungsversicherungen

Gerichtliche Verfahren zu Betriebsschließungsversicherungen spielen wie erwartet weiterhin eine große Rolle. Mittlerweile lässt sich die Tendenz zu einer restriktiven Auslegung der Versicherungsbedingungen in den erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen feststellen. So lehnten seit unserem letzten COVID-19 Telegramm allein sieben Landgerichte eine Entschädigung durch die Versicherungen ab.

Zwei zuletzt geschlossene Vergleiche einer großen Versicherung mit ihren Versicherten lassen allerdings erkennen, dass dies zumindest durch das Landgericht München im Einzelfall abweichend beurteilt werden könnte. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu fehlt bisher.

Im Gegensatz dazu herrscht in Großbritannien hinsichtlich der Hauptstreitpunkte mehr Klarheit. Der Supreme Court verwarf im Rahmen eines Musterprozesses am 15. Januar 2021 die Berufungsanträge gegen eine Entscheidung des High Court, nach der den Versicherungsnehmern Zahlungen aus ihren Betriebsunterbrechungspolicen zugesprochen wurde. Die Versicherungen sind somit zu Entschädigungszahlungen verpflichtet, ohne dass es auf eine Einzelentscheidung verschiedener Gerichte ankommt.

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Autoren: Dr. Ralf Bergjan, Dr. Nico Fischer, Tobias Jäger, Dr. Marco Ottenwälder, Benjamin Maciejewski, Nemanja Burgić, Dr. Matthias Meier, Dr. Stefan Weinberger