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Neue ESG-Offenlegungspflichten zum 10. März 2021

Ab dem 10. März 2021 gelten die wesentlichen Teile der europäischen ESG-Offenlegungsverordnung ((EU) 2019/2088; Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR). Sie legt u.a. für AIFM und Finanzberater umfängliche Transparenzpflichten zu bestimmten Nachhaltigkeitsaspekten fest.

Zusammenfassung

  • Informationen zu verschiedenen Nachhaltigkeitskriterien müssen zukünftig sowohl auf der Webseite als auch in den Marketingunterlagen veröffentlicht werden. Diese Verpflichtungen gelten bereits erstmalig zum 10. März 2021.
  • Die Verpflichtungen betreffen insbesondere alle AIFM sowie Anlageberater in den sogenannten Beratermodellen. Dabei müssen Basisinformationen beigebracht werden, unabhängig davon, ob Nachhaltigkeitskriterien bei den Anlageentscheidungen und -empfehlungen eine Rolle spielen. Eine Werbung im Rahmen des Marketings ist ebenfalls keine Voraussetzung.
  • Zudem gelten erweiterte Offenlegungsvorgaben für Fonds, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben oder mit denen sogar eine nachhaltige Investition oder eine Reduzierung der CO²-Emissionen angestrebt wird. Dargestellt werden müssen die konkreten ESG-Ziele bzw. ESG-Eigenschaften, die Methoden zu deren Erreichung und (ggf. später) auch die Ergebnisse.

A. Allgemeine Offenlegungspflichten nach der SFDR

Die SFDR gilt für alle AIFM, ohne einen Unterschied zwischen lediglich registrierten AIFM und solchen mit einer Vollerlaubnis zu machen. Veröffentlichungen haben sowohl auf der Internetseite, als auch in vorvertraglichen Informationen und bei bestimmten Fonds in den laufenden Berichten zu erfolgen.

Alle AIFM müssen auf ihrer Internetseite Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen veröffentlichen und auf dem aktuellen Stand halten.

Daneben müssen sie auf der Internetseite Stellung zu der Frage nehmen, ob sie bei ihren Investitionsentscheidungen eventuelle nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der SFDR sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Sie müssen dann also grundsätzlich Aussagen zu ihren Due Diligence-Richtlinien in Bezug auf solche Auswirkungen treffen.

Anhaltspunkte für den konkreten Umfang der Angaben können ggf. den Art. 4 bis 13 des Entwurfs der Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) für detaillierte Anforderungen an diese Offenlegungspflichten (regulatory technical standards - RTS) entnommen werden. Dabei wäre aber unbedingt zu beachten, dass diese Fassung wegen der erheblichen Kritik der Marktteilnehmer praktisch zurückgezogen wurde. Das ist einerseits begrüßenswert, da der Umfang gerade für kleinere AIFM zu erheblichem weiterem Compliance-Aufwand geführt hätte. Andererseits fehlen damit auch die in der SFDR vorgesehenen Konkretisierungen durch eine Level‑II-Verordnung. Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die Level-II-Verordnung im Verlauf des Jahres in geänderter bzw. komplett neuer Form noch verkündet wird. Momentan sind also keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, ob und wenn ja welche der einzelnen Vorschläge in einem neuen Entwurf bzw. der endgültigen Level-II-Verordnung enthalten sein werden.

Alternativ, d. h. wenn sie diese Auswirkungen nicht berücksichtigen, müssen sie jedoch mindestens erklären, warum sie das nicht tun und ob und wann sie beabsichtigen, solche Auswirkungen zu berücksichtigen.

Schließlich müssen AIFM auch im Rahmen der Vergütungsrichtlinie angeben, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht und diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

In den vorvertraglichen Informationen (d. h. insb. im PPM) muss der AIFM dann entweder Erläuterungen zur Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei den Investitionsentscheidungen miteinbezogen werden, aufnehmen. Dabei wären ebenso die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite des Fonds zu bewerten und die Ergebnisse mit in die vorvertraglichen Informationen aufzunehmen. Alternativ dazu kann der AIFM auch begründen, warum er Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet.

Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 müssen die AIFM, welche die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, weiterhin erklären, ob und wenn ja wie sie das in Bezug auf den konkreten Fonds tun. Auch hier besteht wiederum die Möglichkeit zu erläutern, warum solche Auswirkungen (noch) nicht beachtet werden.

Die SFDR gilt im Übrigen auch für alle „Finanzberater“ im Sinne der SFDR, zu denen auch solche Marktteilnehmer gehören dürften, die als Anlageberater „ihren“ durch eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds lediglich beraten. Denn diese Marktteilnehmer gelten gemäß Art. 2 Nr. 11 d) SFDR als Wertpapierfirma, wenn sie über eine Erlaubnis für die Erbringung der Anlageberatung verfügen und in dieser Funktion die Kapitalverwaltungsgesellschaft beraten. Für sie gelten dann insbesondere die unternehmensbezogenen Pflichten von Art. 3 und 4 SFDR.

B. Zusätzliche Offenlegungspflichten für Fonds mit ESG-Merkmalen nach SFDR und (ab 2022) der Taxonomie-Verordnung

 
I. Wann müssen zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte veröffentlicht werden?

Neben den allgemeinen Offenlegungspflichten gibt es weitergehende Transparenzerfordernisse, wenn Fonds entweder ökologische oder soziale Merkmale bewerben (Art. 8 SFDR) oder sie sogar nachhaltige Investitionen oder eine Reduzierung der CO²-Emissionen anstreben (Art. 9 SFDR). AIFM müssen also eine strategische Entscheidung treffen, wie sie mit solchen Nachhaltigkeitsaspekten bei ihren Fonds umgehen wollen, denn davon hängt ab, welchen Umfang die Offenlegungspflichten jetzt und in Zukunft haben.

Unklar ist leider in Bezug auf Art. 8 SFDR momentan noch, wann davon auszugehen ist, dass ein Fonds ökologische oder soziale Merkmale bewirbt. In dem bereits erwähnten Entwurf der RTS zur SFDR haben die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in Erwägungsgrund 21 vorgeschlagen, dass dies immer schon dann der Fall sein sollte, wenn sich die AIFM in Marketingmitteilungen oder in den obligatorischen Anlegerinformationen des Fonds auf Nachhaltigkeitsfaktoren beziehen, die bei Investitionsentscheidungen berücksichtigt werden. Der Entwurf wurde wegen des Umfangs bzw. Detailgrades der vorgeschlagenen Offenlegungspflichten im Ergebnis zurückgezogen, sodass es die Level-II-Verordnung leider noch nicht gibt.

Möglicherweise äußert sich dazu noch zeitnah die Europäische Kommission, da die ESAs in diesem Monat diese und andere Fragen dort adressiert haben. Im Zweifel sollte aber davon ausgegangen werden, dass die Schwelle für die Qualifizierung eines Fonds als Finanzprodukt im Sinne von Art. 8 SFDR eher niedrig liegt.

II. Umfang der zusätzlichen Informationen

Anbieter von Fonds mit ESG-Merkmalen müssen also folgendes bedenken:

  • In Bezug auf diese Fonds sind auf den Internetseiten der AIFM die ökologischen und sozialen Merkmale oder das jeweilige nachhaltige Investitionsziel zu beschreiben.
  • Weiterhin sind Angaben zu den Methoden zu machen, die angewandt werden, um diese Merkmale oder Ziele zu bewerten, zu messen und zu überwachen (einschließlich Angaben zu den Datenquellen, zu den Kriterien für die Bewertung der zugrundeliegenden Vermögenswerte sowie zu den relevanten Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung herangezogen wurden).
  • Schließlich ist sowohl auf der Webseite als auch in den vorvertraglichen Informationen und in den regelmäßigen Berichten anzugeben, wie die beworbenen Merkmale erfüllt bzw. die Ziele erreicht werden (sollen).

Anhaltspunkte für den konkreten Umfang der Angaben können ggf. den Art. 14 bis 32 des Entwurfs der RTS entnommen werden, wobei auch hier das bereits oben zur Bedeutung des Entwurfs Gesagte gilt.

Von ebenso großer Bedeutung für die Qualifizierung eines Fonds als Finanzprodukt im Sinne von Art. 8 oder 9 SFDR dürfte auch die damit verbundene Anwendbarkeit der Informationspflichten von Art. 5 und 6 der Taxonomie-Verordnung sein. Denn ab dem 1. Januar 2022 gelten für Fonds, die entweder zur Erreichung eines Umweltziels beitragen wollen (Art. 9 SFDR) oder die ökologische Merkmale bewerben (Art. 8 SFDR), noch weitere Offenlegungspflichten nach der Taxonomie-Verordnung. Diese Fonds haben grundsätzlich anzugeben, zu welchen Umweltzielen der jeweilige Fonds beiträgt und (was noch viel schwieriger umzusetzen sein dürfte) in welchem Umfang der Fonds in nachhaltige Wirtschaftstätigkeit im Sinne der Taxonomie-Verordnung investiert. Offen ist hier insbesondere noch die Frage, wie diese Pflicht für Art. 8 SFDR Fonds umzusetzen ist, die keine konkreten Absichten zur Erreichung eines Umweltziels festgelegt haben.

Es stellt sich also spätestens für alle anstehenden Fundraisings die strategische Frage, wie mit der Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in den Fonds und das Marketing umzugehen ist. Aber auch für laufende Fonds müssen die Angaben zumindest auf der Webseite und gegebenenfalls in den laufenden Berichten veröffentlicht werden. Die Frage ist von besonderer Bedeutung, da sie nicht nur die jetzt anstehende Umsetzung der SFDR betrifft, sondern auch unmittelbar Einfluss auf die künftigen Pflichten unter der Taxonomie-Verordnung hat.

Autoren: Dr. Robert Eberius, Dr. Tobias Lochen, Uwe Bärenz, Ronald Buge, Dr. Peter Bujotzek, Dr. Sebastian Käpplinger, Tarek Mardini, Peter F. Peschke, Dr. Andreas Rodin, Dr. Philip Schwarz van Berk, Dr. Jens Steinmüller, Amos Veith