Insight
· Insight

M&A COVID-19 Telegramm X

1. Staatliche Hilfen

  • Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 beschlossen, ein Programm für Überbrückungshilfen zur Sicherung der Existenz von Unternehmen aller Branchen bei Corona-bedingten Umsatzausfällen aufzulegen. Das Volumen des Programms wird auf maximal EUR 25 Milliarden festgelegt.
  • Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbrüche erleiden, sollen einen nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss für die Monate Juni bis August erhalten. Antragsberechtigt sollen Unternehmen sein, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind. Der maximale Zuschuss soll EUR 150.000 für drei Monate betragen, wobei der Zuschuss bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten EUR 9.000 Euro und bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten EUR 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen soll. Die Antragsfrist soll spätestens am 31. August 2020 enden. Der Bund hat noch keine rechts-verbindlichen Richtlinien zum Programm erlassen, so dass eine Antragsstellung im Moment noch nicht möglich ist.
  • Wir halten unsere Übersicht "COVID-19 – Staatliche Hilfen für betroffene Unternehmen" für Sie immer aktuell. Unser Update vom 9. Juni 2020 finden Sie unter diesem Link.

 

2. Steuerrecht

Die Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 6. Juni 2020 sieht die Umsetzung von steuerlichen Maßnahmen vor. Darin sind nicht alle beschlossenen Maßnahmen enthalten. Der Entwurf weicht zum Teil vom Konjunkturpaket ab.

  • Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% von Juli bis Dezember 2020
    • Die Senkung des Steuersatzes entspricht dem beschlossenen Konjunkturpaket.
    • Dies führt zu aufwendigen Umstellungsarbeiten.
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats nach der Einfuhr
    • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des zweiten Folgemonats nach der Einfuhr verschoben werden. Das schont die Liquidität von Unternehmen, die die Einfuhrumsatzsteuer bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu verauslagen haben.
    • Abweichend hiervon sah das Konjunkturpaket nur eine Verschiebung auf den 26. des unmittelbar folgenden Monats vor.
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags von EUR 1 Million auf EUR 5 Millionen
    • Der Gesetzesentwurf sieht eine Erweiterung des Rücktrags von körperschaftsteuerlichen Verlusten auf EUR 5 Millionen vor. Der Verlustrücktrag ist bislang auf EUR 1 Million begrenzt.
    • Abweichend vom beschlossenen Konjunkturpaket soll die Erhöhung nur für Verluste im Jahr 2020 und nicht auch für solche im Jahr 2021 gelten.
    • Zur unmittelbaren Stärkung der Liquidität sollen Unternehmen den Verlustrücktrag bereits für die Steuererklärung 2019 nutzen können. Anders als nach dem beschlossenen Konjunkturpaket soll hierzu jedoch keine "COVID-19-Rücklage", sondern insbesondere ein pauschaler Verlustrücktrag angesetzt werden können.
    • Achtung: Ein Rücktrag ist weiterhin
      • nur in das unmittelbar vorangegangene Wirtschaftsjahr möglich, und
      • für Zwecke der Gewerbesteuer nicht zulässig.
  • Verdoppelung der Forschungszulage
    • Die steuerliche Zulage für Forschung und Entwicklung soll rückwirkend zum 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 4 Millionen gewährt werden. Damit erhöht sich die maximale Forschungslage auf EUR 1 Million p.a.
    • Dies entspricht dem beschlossenen Konjunkturpaket.
  • Option von Personengesellschaften zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft
    • Weiter sieht das Paket für Personengesellschaften (transparente Besteuerung) die Option vor, sich wie Kapitalgesellschaften (Trennungsprinzip) besteuern zu lassen. Das entspricht einer langjährigen Forderung der Wirtschaft nach einer rechtsformneutralen Besteuerung von Gesellschaften.
    • Der Gesetzesentwurf sieht dieses Optionsmodell nicht vor.

 

3. Insolvenzrecht: Das neue Konjunkturpaket aus insolvenzrechtlicher Sicht

  • Das Eckpunktepapier des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zum geplanten Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sieht bisweilen erhebliche Veränderungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts vor.
  • Das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen soll von derzeit (maximal) sechs auf drei Jahre verkürzt werden. Daneben sollen flankierende Maßnahmen sicherstellen, dass die verkürzte Restschuldenbefreiung nicht missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Für Verbraucher soll die Verkürzung des Entschuldungsverfahrens befristet sein. Zudem soll das Antragsverhalten der Schuldner unter anderem auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden.
  • Zudem kündigt das Eckpunktepapier die Einführung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens bei Unternehmensinsolvenzen an. Genauere Informationen über den Inhalt des Restrukturierungsverfahrens werden im Eckpunktepapier allerdings nicht angesprochen.
  • Die genannten Änderungen greifen jeweils bereits bestehende europarechtliche Vereinheitlichungsbestrebungen auf. Die Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 („Richtlinie über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132") eröffnet einerseits die Möglichkeit, Sanierungsmaßnahmen unter schützenden Bedingungen in einheitlicher Weise mit den Beteiligten abzustimmen und umzusetzen, ohne dass es der Herstellung eines Konsenses bedarf oder einzelne Beteiligte das Vorhaben blockieren könnten. Befürwortete Sanierungen scheitern oft, weil eine Minderheit dem Vorhaben nicht zustimmt. Die Möglichkeit, mit qualifizierter Mehrheit Entscheidungen mit Bindungswirkung für sämtliche betroffene Gläubiger zu treffen, ist im deutschen Recht beim Obstruktionsverbot bei der Abstimmung über den Insolvenzplan oder aus dem Schuldverschreibungsgesetz bekannt, für Letzteres allerdings eben sachlich auf Anleihen beschränkt. Die Regelungen sollen in sogenannten Restrukturierungsplänen getroffen werden, über die die verschiedenen Gläubiger(gruppen) dann abstimmen. Im Falle der Überstimmung einzelner Gläubiger soll der Restrukturierungsplan einer gerichtlichen Bestätigung bedürfen.
  • Die Richtlinie (EU) 2019/1023 sieht andererseits auch vor, dass unternehmerisch tätigen Personen ein Verfahren zugänglich sein muss, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Ausnahmen sollen unter anderem dann möglich sein, wenn der insolvente Unternehmer unredlich oder bösgläubig handelt.
  • Die Mitgliedstaaten haben bis Juli 2021 bzw. im Falle einer Verlängerung der Umsetzungsfrist bis spätestens 2022 für die Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht Zeit. Hierbei besteht in vielen Einzelfragen erheblicher Umsetzungsspielraum. In einer Pressemitteilung vom 7. November 2019 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zudem angekündigt, in Deutschland auch für Verbraucher die Verkürzung des Restschuldenbefreiungsverfahrens auf drei Jahre herabzusetzen.

 

4. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und Konjunkturpaket

  • Das Konjunkturpaket enthält einen Hinweis auf eine zukünftig verbesserte Möglichkeit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sich an ihren Unternehmen zu beteiligen. Dadurch sollen Potentiale eines gut regulierten, modernen und effizienten Kapitalmarktes genutzt und Deutschland als Standort für Investitionen in Zukunfts- und Wachstumsunternehmen gestärkt werden.
  • Insbesondere soll hierbei auch auf die besondere Situation von Startup-Unternehmen eingegangen werden. Weitere Details hierzu enthält das Konjunkturpaket nicht.

 

5. Update zur Exportbeschränkung von medizinischer Schutzkleidung

  • Mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 am 16. März 2020 existierte eine EU-weit geltende Beschränkung für die Ausfuhr von medizinischer Schutzausrüstung in Drittstaaten. Die Gültigkeit der Verordnung war zeitlich auf sechs Wochen begrenzt.
  • Am 26. April 2020 trat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 eine Nachfolgeregelung für die Exportbeschränkungen von medizinischer Schutzausrüstung in Kraft. Nach dieser Verordnung bedurfte die Ausfuhr medizinischer Schutzausrüstung (Schutzbrillen und Visiere, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung) in Drittstaaten der Genehmigung in schriftlicher oder elektronischer Form durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem der Ausführende seinen Geschäftssitz hat. Diese neue Verordnung galt für einen Zeitraum von 30 Tagen.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 ist nicht verlängert oder durch eine andere Verordnung ersetzt worden. Die diesbezüglichen Ausfuhrbeschränkungen sind somit entfallen. Lieferungen von medizinischer Schutzausrüstung in Drittstaaten sind nunmehr ebenso genehmigungsfrei möglich wie Lieferungen innerhalb des Zollgebiets der EU (und weiterer europäischer Länder, z.B. Island, Norwegen, Schweiz), die ohnehin vom Anwendungsbereich der Verordnungen ausgenommen waren.

Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns:

Nico Fischer – nico.fischer@pplaw.com
Tobias Jäger – tobias.jaeger@pplaw.com
Marco Ottenwälder – marco.ottenwaelder@pplaw.com
Nemanja Burgić – nemanja.burgic@pplaw.com
Matthias Meier – matthias.meier@pplaw.com
Stefan Weinberger – stefan.weinberger@pplaw.com

Autoren: Dr. Ralf Bergjan, Dr. Nico Fischer, Tobias Jäger, Dr. Marco Ottenwälder, Benjamin Maciejewski, Nemanja Burgić, Dr. Michaela Lenk, Matthias Meier, Jasmin Wagner, Stefan Weinberger
Expertise