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M&A COVID-19 Telegramm XII

1. Staatliche Hilfen

  • Ab sofort können Anträge für die Überbrückungshilfe online unter diesem Link gestellt werden.
  • Wir halten unsere Übersicht "COVID-19 – Staatliche Hilfen für betroffene Unternehmen" für Sie immer aktuell: Staatliche Hilfen für betroffene Unternehmen

 

2. Update COVID-19 Gesetz

  • Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) hat der Gesetzgeber als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie u.a. Änderungen im Insolvenz-, Gesellschafts-, Darlehens-, Miet- und allgemeinen Zivilrecht eingeführt.
  • Die für (Portfolio-)Unternehmen wichtigsten Regelungen finden Sie hier.
  • Die Neuregelungen aus dem COVID-19-Gesetz sind überwiegend zeitlich begrenzt:
    • Die Insolvenzantragspflicht ist nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Durch Rechtsverordnung kann die Aussetzung über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Die Lockerungen für Zahlungen der Geschäftsleitung bei Insolvenzreife, die Regelungen zur erschwerten nachträglichen Anfechtbarkeit von Krediten und Darlehen sowie die Vereinfachung und Reduzierung der Insolvenzanfechtungstatbestände sind ebenso weiterhin in Kraft.
    • Das Recht der Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen gemäß § 14 InsO,wurde durch das COVID-19-Gesetz für drei Monate ausgesetzt, es sei denn, der Eröffnungsgrund lag bereits vor dem 1. März 2020 vor. Diese Drei-Monatsfrist ist am 28. Juni 2020 abgelaufen. Unternehmen müssen nunmehr im Fall der Insolvenzreife wieder verstärkt mit Insolvenzanträgen der Gläubiger rechnen, insbesondere wenn sie ihre Zahlungen einstellen. Um das Risiko eines Gläubigerantrags zu minimieren, sollten Unternehmen in der Krise Sanierungsmaßnahmen ergreifen. An dieser Stelle sei auf die Stundungsmöglichkeiten für Steuern und Sozialabgaben hingewiesen, von denen möglichst frühzeitig Gebrauch gemacht werden sollte. Der Großteil der Gläubigerinsolvenzanträge wird seitens der Sozialversicherungsträger und Finanzämter gestellt.
    • Verbrauchern und Kleinstunternehmern wurde mit dem COVID-19-Gesetz unter bestimmten Umständen ein bis zum 30. Juni 2020 befristetes Leistungsverweigerungsrecht für Verpflichtungen aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation) eingeräumt. Von der im COVID-19-Gesetz vorgesehenen Verlängerungsoption über den 30. Juni 2020 hinaus hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht. Ab dem 1. Juli 2020 ist kein weiterer Aufschub von Zahlungen möglich.
    • Das COVID-19-Gesetz sieht für Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung sowie Zinsleistungen aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, eine Möglichkeit der Stundung für drei Monate ab Fälligkeit vor. Die Stundung führt zur späteren Fälligkeit der Zahlungspflichten, ohne dass zusätzliche Zinsen entstehen. Für den Zeitraum der Stundung ist auch das Kündigungsrecht des Darlehensgebers ausgeschlossen. Nach dem 30. Juni 2020 können keine neuen Stundungsperioden anlaufen. Das COVID-19-Gesetz sieht dann eine einverständliche Regelung der Parteien vor. Kommt eine solche nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate und die Fälligkeit der Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.

 

3. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

  • Das vom Bundestag beschlossene Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten.
  • Das Gesetz enthält insbesondere folgende Maßnahmen:
    • Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020.
    • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats nach der Einfuhr.
    • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags von EUR 1 Millionen auf EUR 5 Millionen in den Jahren 2020 und 2021.
    • Verdopplung der maximalen Forschungszulage in den Jahren 2020 bis 2025.

 

4. Meldefristen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen werden nicht verschoben

  • Der Bundesfinanzminister lehnt eine Verschiebung der Meldefristen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen um sechs Monate ab. Dies wurde völlig unerwartet auf der Bundespressekonferenz vom 6. Juli 2020 bekanntgegeben.
  • Zuvor einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf die Option, die Meldefristen um sechs Monate aufzuschieben. Mit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz wurde das Bundesfinanzministerium bereits ermächtigt, den Fristaufschub zu regeln. Es überrascht daher, dass Deutschland diese Option nun offenbar nicht wahrnimmt.
  • Achtung: Damit verbleibt es bei den bisherigen Meldefristen, wonach grenzüberschreitende Steuergestaltungen, für die die Meldepflicht
    • zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 eintritt („Altfälle“), bis spätestens zum 31. August 2020,
    • ab dem 1. Juli 2020 eintritt („Neufälle“), innerhalb von 30 Tagen

zu melden sind.

  • Auch ist zu bezweifeln, ob die im Entwurf eines Anwendungsschreibens vom 2. März 2020 des Bundesfinanzministeriums vorgesehene Regelung umgesetzt wird, wonach Meldungen, die im Zeitraum bis zum 1. September 2020 hätten erfolgen müssen, nicht beanstandet werden, wenn sie spätestens bis zum 30. September 2020 erfolgen.
  • Ein finales BMF-Schreiben zu DAC 6 soll dem Vernehmen nach Mitte Juli 2020 veröffentlicht werden.

 

5. Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldenbefreiungsverfahrens

  • Die Bundesregierung hat am 1. Juli 2020 zu der im Konjunkturpaket vom 3. Juni 2020 bereits angekündigten Verkürzung des Restschuldenbefreiungsverfahrens einen ersten Gesetzesentwurf beschlossen. Mit diesem Gesetz soll die Richtlinie 2019/1023/EU umgesetzt werden.
  • Zentrales Vorhaben ist die Verkürzung des regelmäßigen Restschuldenbefreiungsverfahrens für Unternehmer und Verbraucher von derzeit sechs auf künftig drei Jahre. Die Verkürzung soll für alle Verfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Für ab dem 17. Dezember 2019 beantragte Insolvenzverfahren soll es Übergangsregelungen geben. Für Verbraucher wird die Verkürzung des Restschuldenbefreiungsverfahrens bis zum 30. Juni 2025 befristet.
  • Die bisher für eine Reduzierung des Restschuldenbefreiungsverfahrens erforderliche Voraussetzungen (bspw. Deckung der Verfahrenskosten, Tilgung von Schuldnerverbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe) sollen nach dem Gesetzesentwurf zukünftig entbehrlich sein.
  • Der Gesetzesentwurf sieht erweiterte Herausgabepflichten von Vermögensgegenständen vor, die der Schuldner während der Wohlverhaltensphase erlangt. Die Restschuldenbefreiung soll zudem versagt werden können, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet.

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Nico Fischer – nico.fischer@pplaw.com
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Autoren: Dr. Ralf Bergjan, Dr. Nico Fischer, Tobias Jäger, Dr. Marco Ottenwälder, Benjamin Maciejewski, Nemanja Burgić, Matthias Meier, Jasmin Wagner, Stefan Weinberger
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